Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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As  83.  Verordnung,

die  Erpropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Sichtbarkeits-Bereichs
eines  in  Röderauer  Flur  befindlichen  Eisenbahn-Sperrsignals  betreffend;

vom  28.  August  1879.

Nachdem  sich  die  Beseitigung  eines  Streifens  von  der  rechts  von  der  Leipzig-Dresdener
Eisenbahn,  bei  Station  688  LD,  auf  Parzelle  Nr.  112  der  Flur  Röderau  anstehenden
Kiefern-Hochwaldung,  welcher  das  bei  Station  686  L  D  und  Wärterposten  Nr.  46  LD,
befindliche  Sperrsignal  den  von  Zeithain,  beziehentlich  Dresden  aus  anfahrenden
Locomotivführern  verdeckt,  im  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Eisenbahn—
betriebes  dringend  nöthig  gemacht  hat,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von
dem  Ministerium  des  Innern  auf  Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  120)  andurch  verordnet,  wie  folgt:

1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf
die  fragliche  Erweiterung  des  fiscalischen  Bahnareals  in  Anwendung  zu  bringen.

&2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Erweiterung  des  Areals  zu
beobachtenden  Verfahrens  und  der  diesfallsigen  Instruction  der  Straßenbau-Commission
und  der  Taxatoren  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung

  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835,  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung
ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

6&3.Von  der  im  §  1  erwähnten  Erweiterung  wird  nach  Maßgabe  des  genehmigten
Detailplanes  die  Flur

Röderau
betroffen.

Dresden,  am  28.  August  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.