Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

(No. 668.) Allerhdchste Kabinetsorder vom 5ten September 1821., bie vermehrten Ab- 
stufungen in den Beiträgen zur Klassensteuer betreffend. 
A- den Bericht des Staatsminisieriums vom Zosten August d. J. bestimme 
Ich, um bei der, durch das Gesetz vom Zosten Mai v. J. eingeführten Klassen- 
steuer eine mehrere Abstufung der Steuerbeiträge nach der Leistungsfähigkeit der 
Mlichtigen möglich zu machen, daß 
1I) über das bisherige Steuermaximum hinaus noch zwei Steuersätze von 12 
und 8 Thalern monatlich für den Haushalt, und von der Hälfte dieses 
Satzes für Einzelnsteuernde G. 4. d. des Gesetzes) hinzugefügt, und 
2) zwischen den bisherigen Klassen, noch die Steuersätze von 13, 2, und 7 Tha- 
ler monatlich für den Haushalt, wiederum mit der Hälfte des Satzes für 
die Einzelusteuernden, eingeschoben werden sollen. 
Die Grundsätze, nach denen bei der Einschätzung zu verfahren, modifzi- 
ren sich hiernach, mit Rücksicht auf die Besiimmungen des F. 3. des Gesetzes, 
und der durch Meine Verfügung vom löten September v. J. genehmigten Klassi- 
fikations-Instruktion, dahin, daß 
a) die bisherige letzte und untere Zwischenklasse mit der neu hinzugefügten 
Stufe von Thaler monatlich zur Besteuerung der gewöhnlichen Lohn- 
arbeiter, des gemeinen Gesindes und der Tagelöhner, so wie der ganz ge- 
ringen Grundbesitzer und Gewerbtreibenden, welche sich hauptsächlich vom 
Tagelohn nähren; 
die bisherige A#te Klasse (mit # Thaler monatlich) nebst der durch die Order 
vom 21’ sten Dezember v. J. gestatteten obern Zwischenklasse (mit : Tha- 
ler monatlich) und dem jetzt besiimmten Steuersatze von # Thaler monat- 
lich zur Besieuerung des geringern Bürger= und Bauernsiandes; 
die bisherige 2te (2 Thaler monatlich) und Zte C(1 Thaler monatlich) 
Klasse nebst der jetzt nachgelassenen Zwischenstufe von 17 Thaler zur Ein- 
schätzung der wohlhabenderen Einwohner, endlich « 
die bisherige hoͤchste Klasse (4 Thaler) mit den jetzt hinzugefuͤgten Steuer- 
stufen von 8 und 12 Thalern zur Besteuerung der besonders wohlhaben- 
dern und reichern Einwohner in Anwendung kommen soll, und sich der fuͤr 
jeden steuerpflichtigen Haushalt und Einzelnen, innerhalb dieser 4 Haupt- 
abtheilungen anzuwendende Steuersatz, nach Maaßgabe dessen mehrerer 
oder minderer Leistungsfaͤhigkeit nach dem pflichtmaͤßigen Ermessen der Ver- 
anlagungs= und Revisionsbehörden zu bestimmen hat. 
Hiernach ist bei Veranlagung und Crhebung der Steuer vom Anfange 
des künftigen Jahres ab, zu verfahren. 
5b 
— 
C. 
d 
Zu-
	        
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