(No. 668.) Allerhdchste Kabinetsorder vom 5ten September 1821., bie vermehrten Ab-
stufungen in den Beiträgen zur Klassensteuer betreffend.
A- den Bericht des Staatsminisieriums vom Zosten August d. J. bestimme
Ich, um bei der, durch das Gesetz vom Zosten Mai v. J. eingeführten Klassen-
steuer eine mehrere Abstufung der Steuerbeiträge nach der Leistungsfähigkeit der
Mlichtigen möglich zu machen, daß
1I) über das bisherige Steuermaximum hinaus noch zwei Steuersätze von 12
und 8 Thalern monatlich für den Haushalt, und von der Hälfte dieses
Satzes für Einzelnsteuernde G. 4. d. des Gesetzes) hinzugefügt, und
2) zwischen den bisherigen Klassen, noch die Steuersätze von 13, 2, und 7 Tha-
ler monatlich für den Haushalt, wiederum mit der Hälfte des Satzes für
die Einzelusteuernden, eingeschoben werden sollen.
Die Grundsätze, nach denen bei der Einschätzung zu verfahren, modifzi-
ren sich hiernach, mit Rücksicht auf die Besiimmungen des F. 3. des Gesetzes,
und der durch Meine Verfügung vom löten September v. J. genehmigten Klassi-
fikations-Instruktion, dahin, daß
a) die bisherige letzte und untere Zwischenklasse mit der neu hinzugefügten
Stufe von Thaler monatlich zur Besteuerung der gewöhnlichen Lohn-
arbeiter, des gemeinen Gesindes und der Tagelöhner, so wie der ganz ge-
ringen Grundbesitzer und Gewerbtreibenden, welche sich hauptsächlich vom
Tagelohn nähren;
die bisherige A#te Klasse (mit # Thaler monatlich) nebst der durch die Order
vom 21’ sten Dezember v. J. gestatteten obern Zwischenklasse (mit : Tha-
ler monatlich) und dem jetzt besiimmten Steuersatze von # Thaler monat-
lich zur Besieuerung des geringern Bürger= und Bauernsiandes;
die bisherige 2te (2 Thaler monatlich) und Zte C(1 Thaler monatlich)
Klasse nebst der jetzt nachgelassenen Zwischenstufe von 17 Thaler zur Ein-
schätzung der wohlhabenderen Einwohner, endlich «
die bisherige hoͤchste Klasse (4 Thaler) mit den jetzt hinzugefuͤgten Steuer-
stufen von 8 und 12 Thalern zur Besteuerung der besonders wohlhaben-
dern und reichern Einwohner in Anwendung kommen soll, und sich der fuͤr
jeden steuerpflichtigen Haushalt und Einzelnen, innerhalb dieser 4 Haupt-
abtheilungen anzuwendende Steuersatz, nach Maaßgabe dessen mehrerer
oder minderer Leistungsfaͤhigkeit nach dem pflichtmaͤßigen Ermessen der Ver-
anlagungs= und Revisionsbehörden zu bestimmen hat.
Hiernach ist bei Veranlagung und Crhebung der Steuer vom Anfange
des künftigen Jahres ab, zu verfahren.
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C.
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Zu-