Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1430  —

Artikel  2.

Da  die  Neumünster-Reustädter  Bahn  zum  größten  Theil  und  vie  Altona-Kieler
  Eisenbahn  gänzlich  innerhalb  des  Königlich  Preußischen  Gebietes  belegen
ist,  fermer  die  erstgenannte  Bahn  als  eine  Zweigbahn  der  letzteren  angelegt  ist
und  mit  dieser  einen  Femeinschaftlichen  Betrieb,  sowie  eine  emeinschaftliche  Verwaltung
  hat,  so  erklärt  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung,  in  Anerkenttüng
  der  Nothwendigkeit  übereinstimitintender  Bettiebsvotschriften  auf  diesen
Bahnen,  sich  bereit,  die  für  die  Altona-Kieler  Hauptbahn  und  beten  Nebenbahnen
erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  administrativen  Anordnungen  auch  für  die
in  ihrem  Gebiete  belegene  Strecke  der  Neumünster-Neustädter  Bahn  in  dem
Umfange  zur  Anwendung  zu  bringen,  daß  das  Statut  der  Altona-Kieler  Eisenbahlgestusschat
  insoweit  nicht  die  von  der  Großherzoglich  Oldenbur  ischen  Regierung
  der  Gesellschaft  zu  ertheilende  Konzession  enkgegenstehende  Bestimmungen
enthält,  imgleichen  das  füt  die  Hauptbah  uid  deren  Nebenbahnen  geltende
Bahnpolizei-Reglement,  sowit  das  Betriebsreglem#ent  der  Altona-Kieler  Bahn
auch  für  die  das  Fürstenthum  Lübeck  berührende  Bahnstrecke  maaßgebend  sein
soll.  Auch  bleibt  der  Königlich  Preußischen  Regierung  die  Genehmigung  der
Fahrpläne  vorbehalten,  jedoch  sollen  täglich  mindestens  zwei  für  den  Fersnenverkehr
  bestimmte  Züge  in  jeder  Richtung  mit  den  Zügen  der  Altona  Kieler
Eisenbahn  im  Uiscklie  stehen.

Artikel  3.

So  lange  das  Königlich  Preußische  Herzogthum  Holstein  und  das  Groß  ·
hetzoglich  Oldenburgische  Fürstinihmm  Lübeck  *  dse  der  Königlich
Preußischen  Regierung  unterliegendes  gtmeinsande  Zoll-  und  Pstgebiet  bilden,
wird  die  Großherzoglich  Oldemburgische  Regierung  thunlichst  dafür  Sorge  tragen,
daß  die  auf  das  Zoll=  und  Postwesen  beziglichen  Bestimmungen,  welche  Seitens
der  Löntiüch  Preußischem  Regierung  erAltona=  Kieler  Eisenbahngesellschaft

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Ggenüber  getroffen  werden,  auch  für  die  innerhalb  des  Fürstenthums  Lübeck  besich
  lusns  zur  Ausführung  gelangen.
Artikel  4.

Zwischen  den  Staatsangehörigen  des  Königlich  Preußischen  und  des  Großgroglich
  Oldenburgischen  Geblen  d0  huschtich  des  freien  Zuganges  zu  allen
ahnstationen,  desgleichen  bei  Feststellung  der  Beförderungspreise  nach  und  von
der  Bahn  und  auf  der  Bahn-  sowie  hinsichtlich  der  Zeit  und  Art  der  Abfertigung
  für  Peisbnen  und  Güler  auf  det  Bahn  itgend  ein  Unterschied  nicht  gemacht
werden.  «
Artikel  5.

Behufs  gegenseitiger  Benutzung  der  Eisenbahn  zu  Militairtransporten  soll
beiden  Regierungen  der  Durchmarsch  von  Truppen  und  die  Durchführung  von
Militaireffekten  durch  das  Gebiet  des  anderen  Staats  sowohl  auf  der  Bahn,
als  auch  nach  Benutzung  der  Bahn  oder  zur  Erreichung  derselben  feristchen.

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