— 1430 —
Artikel 2.
Da die Neumünster-Reustädter Bahn zum größten Theil und vie Altona-Kieler
Eisenbahn gänzlich innerhalb des Königlich Preußischen Gebietes belegen
ist, fermer die erstgenannte Bahn als eine Zweigbahn der letzteren angelegt ist
und mit dieser einen Femeinschaftlichen Betrieb, sowie eine emeinschaftliche Verwaltung
hat, so erklärt die Großherzoglich Oldenburgische Regierung, in Anerkenttüng
der Nothwendigkeit übereinstimitintender Bettiebsvotschriften auf diesen
Bahnen, sich bereit, die für die Altona-Kieler Hauptbahn und beten Nebenbahnen
erlassenen oder noch zu erlassenden administrativen Anordnungen auch für die
in ihrem Gebiete belegene Strecke der Neumünster-Neustädter Bahn in dem
Umfange zur Anwendung zu bringen, daß das Statut der Altona-Kieler Eisenbahlgestusschat
insoweit nicht die von der Großherzoglich Oldenbur ischen Regierung
der Gesellschaft zu ertheilende Konzession enkgegenstehende Bestimmungen
enthält, imgleichen das füt die Hauptbah uid deren Nebenbahnen geltende
Bahnpolizei-Reglement, sowit das Betriebsreglem#ent der Altona-Kieler Bahn
auch für die das Fürstenthum Lübeck berührende Bahnstrecke maaßgebend sein
soll. Auch bleibt der Königlich Preußischen Regierung die Genehmigung der
Fahrpläne vorbehalten, jedoch sollen täglich mindestens zwei für den Fersnenverkehr
bestimmte Züge in jeder Richtung mit den Zügen der Altona Kieler
Eisenbahn im Uiscklie stehen.
Artikel 3.
So lange das Königlich Preußische Herzogthum Holstein und das Groß ·
hetzoglich Oldenburgische Fürstinihmm Lübeck * dse der Königlich
Preußischen Regierung unterliegendes gtmeinsande Zoll- und Pstgebiet bilden,
wird die Großherzoglich Oldemburgische Regierung thunlichst dafür Sorge tragen,
daß die auf das Zoll= und Postwesen beziglichen Bestimmungen, welche Seitens
der Löntiüch Preußischem Regierung erAltona= Kieler Eisenbahngesellschaft
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Ggenüber getroffen werden, auch für die innerhalb des Fürstenthums Lübeck besich
lusns zur Ausführung gelangen.
Artikel 4.
Zwischen den Staatsangehörigen des Königlich Preußischen und des Großgroglich
Oldenburgischen Geblen d0 huschtich des freien Zuganges zu allen
ahnstationen, desgleichen bei Feststellung der Beförderungspreise nach und von
der Bahn und auf der Bahn- sowie hinsichtlich der Zeit und Art der Abfertigung
für Peisbnen und Güler auf det Bahn itgend ein Unterschied nicht gemacht
werden. «
Artikel 5.
Behufs gegenseitiger Benutzung der Eisenbahn zu Militairtransporten soll
beiden Regierungen der Durchmarsch von Truppen und die Durchführung von
Militaireffekten durch das Gebiet des anderen Staats sowohl auf der Bahn,
als auch nach Benutzung der Bahn oder zur Erreichung derselben feristchen.
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