Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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auch die in einer Stadt befindliche Gendarmerie nicht unter dem Gonverneur 
oder Kommandanten dieser Stadt, sondern lediglich unter ihren eigenen Ml- 
litairvorgesetzten und unter der Civildienstbehörde. Es versteht sich aber von 
selbst, dat die Gendarmerie gleichwohl auf die Befolgung auch derjenigen 
Befehle zu achten verbunden ist, welche in einer großen Stadt oder Festung 
von dem Gouverneur oder Kommandanten ausgehn. 
. 20. 
Außer dem g. 3. festgesetzten Bestande der Gendarmerie gehört zu der- 
selben noch, als eine besondere Abtheilung derselben, welche zur Aufrechthal- 
tung der Joll= und Steuergesetze und zur Verhütung der Unterschleife gegen 
dieselben bestimmt ist, die Grenzgendarmerie. Diese soll in sechs Sektionen 
eingetheilt werden, deren jede in allen militairischen Bezkehungen dem Gen- 
darmerie-Kommandeur, dem sie zugewiesen wird, zunächst subordinirt ist. In 
Hinsicht der ihr besonders obliegenden Dienstleistungen steht die Grenzgendar- 
merie aber unter Unserm Finanzministerium und den demselben untergeordne- 
ten Civilbehörden, und jede Sektion oder sonstige Abtheilung derselben erhält 
ihre Dienstanweisungen zunächst von denjenigen Ober-Zollinspektoren, Grenz- 
inspektoren oder Oberkontrolleurs, welchen sie von jenen Behbrden zugewiesen 
ist. Zu diesen Behörden, also zu Unserm Finanzministerium, den Regierun- 
gen, und den Ober- Joll- und Grenzinspekroren oder Ober-Kontrolleurs steht 
die Grenzgendarmerie in demselben Verhaältniß, wie die übrige Gendarmerie 
zu Unserm Ministerium des Innern, den Regierungen, Landräthen und 
Orts-Polizeibehörden; es finden daher alle Vorschriften dieser Verordnung 
auch bei der Grenzgendarmerie, in soweit als die Verschiedenheit ihrer Be- 
stimmung nicht entgegen stehr, gleichmäßige Anwendung. 
Jede Sektion soll aus zwei Offizieren, vier Wachtmeistern und vier 
und vierzig Gendarmen, von welchen letztere allein die Hälfte unberitten ist, 
bestehen, und der Chef der Gendarmerie ermächtiget seyn, nach Befinden 
von der Grenzgendarmerie in die andere Gendarmerie und umgekehre zu ver- 
setzen. 
Die Dislokation der Grenzgendarmerie soll nach den von Unserm Finanz- 
ministerium, unter Rücksprache mit dem Chef der Gendarmerie, zu treffenden 
besondern Bestimmungen erfolgen. 
g. 21. 
Ueber die Dienstverháltnisse der Gendarmerie haben Wir heute eine be- 
sondere Instruktion für dieselbe erlassen. 
Wir befehlen allen Unsern Behörden und Unterthanen, der gegenwaͤrti- 
gen Verordnung auf das Genaueste nachzukommen, und beauftragen mit deren 
Ausfuͤhrung die darin gedachten Ministerien. 
Jabrgang 1821. B Urkund-
	        
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