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([No. 674.) Erklrung wegen der, zwischen der Koniglich-Preußischen und Her#eglich-Nas-
sauischen Regierung verabredeten Maaßregeln zur Verbütung der For#-
frevel in den Grenzwaldungen. Vom toten Oktober 1821.
N. die Königlich-Preußische Regierung mit der Herzoglich-Nassauischen
Regierung ubereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln zur Verhütung der
Forstfrevel in den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen, erklären beide Regie-
mungen Folgendes:
Es verpflichtet sich sowohl die Königlich -Preußische als die Herzog-
lich-Nassauische Regierung, die Forfifrevel, welche ihre Unterkhanen in den
Waldungen des andern Gebiets verübt haben mochren, sobald sie davon Kennt-
niß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu besirafen, nach wel-
chen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen For-
sten begangen worden wären.
2.
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle
Mmäögliche Hülfe geleistet werden, und namentlich wird gestattet, daß die Spur
der Forsifrevler durch die Förster oder Waldwärter rc. bis in das fremde Ge-
biet verfolgt, und Haussuchungen, ohne vorherige Anfrage bei den landräthlichen
Behörden und Aemtern, auf der Stelle, jedoch nur in Gegenwart und nach der
Anordnung des, zu diesem Behufe mündlich zu requirirenden Ortsvorstandes
vorgenommen werden.
3.
Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Proto-
koll aufnehmen, und ein Exemplar dem requirirenden Angeber einhändigen, ein
zweites Exemplar aber, seiner vorgesetzten Behörde (Landrath oder Beamten)
übersenden, bei Venneidung einer Polizeistrafe von 1 bis 5 Thaler fur den-
jenigen Ortsvorsland, welcher der Requisirion nicht Genüge leisier. Auch kann
der Angeber verlangen, daß der Försier, oder in dessen Abwesenheit der Wald-
wärter des Ons, worin die Haussuchungen vorgenommen werben sollen, da-
bei zugezogen werde.
4.
Den untersuchenden imd bestrafenden Behoͤrden wird zur Pflicht gemacht,
die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel in jedem einzelnen Falle so
schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassing des Landes nur irgend
moͤg-