Full text : Der Preußische Staat.

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resp.  nur  in  den  von  ihnen  selbst  bearbeiteten  Sachen  ein  volles  Stimmrecht
  haben  877).  Auch  die  Provinzial-Steuerdirectoren  sind  befugt,
dem  Plenum  beizuwohnen,  und  der  Präsident  ist  berechtigt,  einzelne
Landräthe  mit  einem  Votum  zuzuziehen.  Fur  die  Kassen-,  Etats=  und
Rechnungsangelegenheiten  sind  eigene  Kassenräthe  bestellt;  jede  Abtheilung
  hat  ihren  Justitlar,  sowie  ein  besonderes  Subalternenpersonal
(Secretaire,  Assistenten,  Kanzellisten  u.  s.  w.).

Von  den  Regierungen  ressortiren:

a)  Die  andrathämters's).  Die  Regierungsbezirke  zerfallen
in  Kreise,  deren  unmittelbare  Verwaltung  Landräáäthen,  als  Unterbeamten
  und  Commissarien  der  Regierung  anvertraut  ist.  Schon
fruhzeitig  kommen  dieselben  in  der  zwiefachen  Qualität,  als  ständische
und  landesherrliche  Beamte  vors79),  und  konnten  daher  auch  beim
Verfall  des  Ständewesens  fortbestehen.  Es  wurde  ihnen  die  Verwaltung
der  Polizei  auf  dem  Lande  übertragen.  Seit  der  Wiederbelebung  der
ständischen  Verhältnisse  wurde  die  altere  ständische  Bedeutung  der  Landräthe
  wieoer  mit  anerkannt,  indem  den  Kreisständen  die  Wahl  überlassen
ward,  und  die  Regierung  sich  nur  die  Bestatigung  vorbehielt.  Dies
geschah  zuerst  für  Brandenburg  und  Pommern  durch  das  Reglement
vom  22.  August  1826  680)  und  wurde  dann  den  übcigen  Provinzen,
in  welchen  zum  Theil  bis  1806  ven  den  Rittergutsbesitzern  das  Recht
geübt  war,  ebenmäßig  zuerkannt  581).  In  der  neueren  Zeit  war
man  jedoch  in  der  Praxis  davon  öfter  abgewichen,  und  die  Verfassungsurkunde
  Art.  105,  Nr.  2  sprach  den  allgemeinen  Grundsatz
aus,  „die  Vorsteher  der  Kreise  werden  vom  Könige  ernannt“.  Nachdem
  dieser  Artikel  aufgehoben  worden  (s.  oben  Anm.  500)  ist,  dem
Wunsche  der  Provinziallandtage  von  1851  und  1852  gemüß,  die  Herstellung
  des  Rechtes  zu  erwarten.  Die  Vertretung  der  Landräthe  durch
die  Kreisdeputirten,  welche  schon  vor  der  Beseitigung  der  Kreis-,  Bezirks=
  und  Provinzialordnung  vom  11.  Mäcz  1850  nach  dem  Reseript
des  Ministeriums  des  Innern  vom  1.  August  1850  als  zulässig  betrachtet
  werden  konnte  682),  unterliegt  keinem  ferneren  Bedenken.

Die  Landraths-Candidaten  haben  sich  vor  ihrer  Anstellung  einer

677)  Ministerialresecript  vom  20.  August  1828  und  vom  1.  Seotember  1832,
in  v.  Kampe  Annalen  Bd.  AXII,  S.  025.  Bd.  XVI,  586.

678)  Vgl.  die  oben  (nach  Anm.  445)  angeführte  Literatur  über  die  ständische
Verfassung;  verb.  Simon,  Staatsrecht  Bd.  II,  S.  195  flg.  Rauer,  die
ständische  Gesetzgebung  a.  a.  O.

679)  S.  über  den  Ursprung  der  Landtäthe  in  der  Mark  Brandenburg,  in
v.  Kampt  Annalen  Bd.  XII,  S.  881  flg.

680)  In  v.  Kampt  Annalen  Bd.  X,  S.  592  flg.  Verb.  GCabinetsordre
vom  10.  November  1826  (v.  Kampt  a.  a.  O.  S.  930),  vom  30.  November
1827  (a.  a.  O.  Bd.  Xl,  S.  872  flg.)  u.  a.  m.

681)  Die  einzelnen  Gesetze  bei  Rauer  a.  a.  O.  Th.  ll,  S.  527  flg.

682)  Ministerialblatt  des  Innern  S.  242.