Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

—  184  —
genehmigte  neue  Dibzesan-Einrichtung,  das  Bisthum  Cowey  jetzt  aufhört,
känftighin  der  gedachte  Bischof  von  Münster  den  Titel:
Fürst  von  Corbey,  Bischof  von  Münster
führen  und  im  Wappen,  wegen  des  Bisthums  Münster,  einen  goldenen  Dom#
im  blauen  Felde  und  wegen  Corvey  das  alte  roth  und  gold  getheilte  Wappenfeld
zugleich  mit  seinem  Familiemvappen  führen,  auch  das  obgedachte  Wappen  mit

Fürstenhut,  Fürsilichem  Mantel  und  mit  dem  Bischofssiabe  versehen  werden  soll,
Berlim,  den  Zten  Oktober  1821.

Friedrich  Wilhelm.
An

den  Staatskanzler,  Herrn  Fürsten  von  Hardenberg.

 

(No.  678.)  Allerbdchste  Kabinetsorder  vom  25östen  Okecher  1821.,  wegen  Annahme  fremder
Münzen  in  den  Kdniglichen  Kassen.

D.  die  Verordmingen  vom  28ten  Februar  und  20sten  Juni  1816.  ist  nachgegeben
  worden,  daß  nach  den  damit  zugleich  bekannt  gemachten  Tarifen  in  den  Prooinzen
  zwischen  der  Eibe,  Weser,  Maas,  dem  Rhein,  der  Mosel  und  Saar,  desgleichen
  dem  Großherzogthuhn  Posen,  Herzegthum  #ommern  und  Fürsienthum  Rügen
  die  in  Umlauf  befindlichen  verschiedenen  fremden  Geldsorten  bei  allen  Staatskassen
  zur  Erleichterung  der  Steuerpflichtigen  bis  dahin  angenommen  werden  können,
daß  die  BVerbreitung  einer  hinreichenden  Menge  von  Preußischem  Courantgelde  bewirkt
  seyn  wird.  Daabers:etzt  in  dem  größten  Theile  der  genannten  Provinzen  eine
binreichende  Masse  von  Preuß.Courank  vorhanden  istund  diebisher  noch  coursirenden
fremden  Münzsorten  dadurch  größtemheils  verdrängt  worden  sind;  so  besümme  Ich
auf  den  Bericht  des  Staatsminisiertt  vom  I  A#ten  d.  M.  mit  Aufhebung  jener  temporairen
  Vergünstigung,  daß  nach  erfolgter  Emanirung  des  neuen  Münzgesetzes,  fernerhin
  alle  fremde  Münzsorten  von  der  Annahme  bei  den  öffentlichen  Kassen  ausgeschlossen
  senn  sollen,  es  sep  denn,  daß  in  einzelnen  Fallen  nach  dem  Ermessen  des
Staatomimnisterii,  solches  noch  nachzulassen  sey.  Für  solche  Fälle  autorisire  Ich
das  Staatsministerinm  ohne  weitere  Anfrage  das  Erforderliche  zu  verfügen.
Berlin,  den  25sien  Oklober  1821.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staats-Ministeri