Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

E.  I.  S.S  e.en

gen.  Kompetenz.  173

Handelsgeschäfie  zwischen  dem  Kläger  und  dem  Beklagten
  herrühre,  sondern  sich  auf  die  Einweisung  des
Klägers  in  das  Guthaben  des  früheren  an  den  nunmehrigen
  Beklagten  gründe,  und  deshalb  nicht  vor
dem  Handetisgerichte,  sondern  vor  dem  ordentlichen
Ctvilgerichte  hierüber  zu  entscheiden  sei.  *
Dieselbe  Klage  legte  Sch.  dem  k.  Landgerichte.
Regeusburg  vor;  allein  auch  von  diesem  Gerichte
winde  sie  abgewiesen,  weil  die  weitere  Verfolgung
dieser  Forderung  zu  dem  bereits  thätigen  Gerichte
in  der  Hauptsache  gehöre.  Der  klägerische  Vertreter
regte  hierauf  bei  dem  obersten  Gerichtshofe  den.
zwischen  dem  Handelsgerichte  und  dem  Landgerichte
  Regensburg  bestehenden  Kompetenzkonflikt  an,
welcher  nach  gepflogener  Instruktion  dahin  entschie
den  wurde,  „daß  in  der  Sache  das  k.  Handelsgericht
  Regensburg  zuständig  sei.“
Die  Gründe  dieser  Entscheidung  sind  folgende:
Mit  Recht  hat  das  k.  Landgericht  Regensburg
unter  der  Voraussetzung,  daß  es  die  angemeldete.
Klage  als  eine  Handelssache  erachtete,  dieselbe  sofort
abgewiesen.  Denn  Grundbedingung  der  Ausübung
des  Richteramtes  überhaupt  ist,  daß  dem  angerufenen
  Richter  in  der  Sache  das  Recht  der  Jurisdiktion
  zur  Seite  steht,  da  er  in  Ermangelung  derselben
  in  wündlichen  Verhörsachen  so  wenig  als  in
den  vor  das  Civilgericht  im  gewöhnlichen  Verfahren
sich  eignenden  Sachen  eine  auch  nur  auf  Verhandlung
  derselben  gerichtete  Verfügung  mit  irgend  einer
Wirksamkeit  erlassen  kann,  und  muß  daher  die  von
dem  Vertreter  des  Beklagten  aufgestellte  Behauptung,
  daß  die  sofortige  Abweisung  einer  im  mündlichen
  Verhöre  angemeldeten  Klage  von  der  Gerichtsschwelle
  gesetzlich  unstatthaft  sei,  unter  allen
Umständen  als  eine  unrichtige  bezeichnet  werden.
Was  sodann  die  Sache  selbst  anlangt,  so  hat
nach  der  vorliegenden  Klagebehauptung  der  Gastwirth
B.  von  R.  daß  von  dem  Kläger  kaufsweise  erwor-