Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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I.  Grundsätzliche  Bestimmungen.

Artikel  1.
Anwendbar.                 Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  erstrecken  sich:

keit  des  Vertrages.

                           a)  auf  die  Briefpost=  und  Fahrpostsendungen,  welche  dem  Verkehr  der  Ge-                                        biete
  zweier  oder  mehrerer  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  unter
                                        einander  angehören:  Wechselverkehr,

                                        b)  auf  die  Briefpost=  und  Fahrpostsendungen,  welche  im  Verkehr  der  ver-                                        tragschließenden
  Gebiete  mit  fremden  Staaten,  oder  fremder  Staaten
                                       unter  sich  vorkommen,  insofern  bei  diesem  Verkehr  die  Gebiete  von
                                       mindestens  zweien  der  Hohen  Vertragstheilnehmer  berührt  werden:
                                       Durchgangs  verkehr.

                                   Der  Postverkehr  mit  dem  Großherzogthum  Luxemburg  wird  als  zum
                         Wechselverkehr  gehörig  angesehen.

                                   Die  Bestimmungen  über  den  inneren  Briefpost=  und  Fahrpostverkehr
                          bleiben  den  einzelnen  Vertragstheilnehmern  überlassen.

Artikel  2.

Austausch  der             Zwischen  den  Postverwaltungen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  soll
Postsachen              ein  geregelter  Austausch  der  im  Wechselverkehr  wie  im  Durchgangsverkehr  vor-                                   kommenden
  Briefpost-  und  Fahrpostsendungen  stattfinden.

                                   Die  Verwaltungen  machen  sich  gegenseitig  verbindlich,  für  möglichst  schleu-                                   nige
  Beförderung  der  ihnen  zugeführten  Briefpost-  und  Fahrpostsendungen  Sorge
                                   zu  tragen.  Insbesondere  sollen  für  Beförderung  der  Briefpostsendungen  jeder-                                   zeit
  die  schnellsten  sich  darbietenden  Routen  benutzt  werden.

                                   Die  Hohen  vertragschließenden  Theile  werden  dafür  Sorge  tragen,  daß
                                   den  Postverwaltungen  die  ungehinderte  Benutzung  der  Eisenbahnen,  Dampf-                                   schiffe
  und  ähnlicher  Transportmittel  überall  für  die  Beförderung  der  Postsen-                                   dungen
  thunlichst  gesichert  werde.

                                   Zwischen  welchen  Postanstalten  und  Eisenbahn-Postbüreaus  direkte  Brief-                                   oder
  Frachtkartenschlüsse  Behufs  des  geregelten  Austausches  der  Sendungen  zu
                                   unterhalten  sind,  bleibt  der  nach  Maaßgabe  des  veränderlichen  Bedürfnisses  zu
                                   treffenden  jedesmaligen  Verständigung  der  betheiligten  Postverwaltungen  vor-                                   behalten.



Artikel  3.

Transitrecht.                     Jede  Verwaltung  ist  berechtigt,  die  Sendungen  des  Wechselverkehrs  über  das
                            Gebiet  einer  anderen  Verwaltung  in  geschlossenen  Brief=  und  Fahrpostpacketen  oder

                       Brief=  und  Fahrpostbeuteln,  bei  geringerem  Umfange  des  Verkehrs  auch  stückweise,  zu
                        versenden.  Dasselbe  Recht  wird  für  die  Sendungen  des  Durchgangsverkehrs  gegen-                        seitig

  insoweit  eingeräumt,  als  dieselben,  nachdem  sie  vom  Auslande  eingegangen,

                         oder