Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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IV. Abschnitt. 
Gemeinsame Angelegenheiten der Korporation der 
Kaufmannschaft. 
6 tinsam· K. 15. Die gemeinsamen Angelegenheiten der Korporation der Kauf- 
.natlegenhei- 
rten der Kor= mannschaft betreffen: 
voration. 1) das allgemeine Interesse der Schiffahrt und des Handels, oder eines Zwei- 
ges desselben; 
2) die öffentlichen Anstalten und Einrichtungen, welche zum Betriebe der Hand- 
lung dienen, in soweit der Kaufmannschaft das Eigenthum oder die Verwal- 
kung oder Kontrollirung derselben zukommen; 
3) das besondere Vermögen, welches die Kaufmannschaft als Korporation in 
Grundstücken, Kapitalien, Mobilien und milden Stiftungen besitzt; 
) die besondern Rechte, welche der Korporation außerdem beigelegt sind und 
werden= wohin z. B. die in den V. 16. und 39. zu d. bezeichneten Rechte 
gehören, und 
5) die Verhälmmisse der einzelnen Mitglieder zu der Korporation als Ganzem. 
&. 10. Die kaufmännischen Mitglieder der Sce= und Handelsgerichts- 
Deputatson des Stadtgerichts zu Stettin werden von der Kaufmannschaft ge- 
wählt, und durch den Magistrat der geordneten Behörde zur Bestätigung angezeigt. 
V. Absch nitt. 
Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten durch Vorsieher. 
v g Ver- §. 17. Die Vertretung der Korporation und die Verwaltung ihrer ge- 
Vorsteher. meinsamen Angelegenheiten, welche derselben nach den allgemeinen Gesetzen und 
diesem Statut zukommen, so wie des gemeinschaftlichen Eigenthums derselben, 
es bestehe in Rechten, liegenden Gründen, Kapitalien und Stiftungen, wird 
dem aus ihrer Mitte gewählten Ausschusse, welcher den Namen: „Die Vor- 
steher der Kaufmannschaft zu Stettin“ führen soll, mit derselben Ge- 
walt, welche der Kaufmannschaft als Korporation zusteht, übertragen. 
Sie bes lie- S. 18. Diese Vorsieher beschließen nach der Stimmenmebrheit über alle 
gen iere ais gemeinsame Angelegenheiten der Kaufmannschaft allein, ohne Rückfrage an die 
ten. letztere und ohne deren Genehmigung, vollguͤltig verbindend fuͤr alle Mitglieder 
derselben, und sollen mithin die entgegenstehenden Bestimmungen des Allg. L. R. 
Thl. 2. Tit. VI. S. 133. und 154. hier keine Anwendung finden. 
H. 19. Hiervon sind jedoch nachstehende Angelegenheiten ausgenommen, 
über welche nur die gan ze Korporation einen vollgültigen Beschluß fassen kann: 
1) die Wahl der Vorsteher und der Mitglieder für die in den P. 31. und 47. 
näher bezeichnete Rechnungs-Abnahmekommisston; 
2) wenn
	        
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