Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

— 2009 — 
§ r. Reicht die Gemeinkasse zur Bestreitung der Besoldungen und 2), brche= 
äbrigen Gemein-Ausgaben nicht zu, so werden jährliche Beiträge von allen 9 
MWitgliedern der Korporation exfordert. 
&# 02. Wer, nachdem er sein Gewerbe eine Zeit lang aufgegeben hat, mixp 
und daher aus der Korporation geschieden ist, dasselbe wieder anfangen will, senkret. 
umd die Wiederaufnahme nachsucht; soll kostenfrei aufgenommen werden. 
g. 93. Eine Ausnahme findet jedoch Statt, wenn besondere Verhält= Avsmahme. 
nisse es wahrscheinlich machen, daß der freiwillige Austrift aus der Korporation 
auf eine Zeit lang nur erfolgt wäre, um sich denen für diesen Zeitraum von der 
Korporation zu übertragen gewesenen allgemeinen Lasten und Leisiungen zu ent- 
iehen. 
Kann alsdann der Ausktretende einen solchen dringenden Verdacht nicht 
genügend widerlegen, so ist derselbe bel. seiner Wiederaufnahme in die Korpo- 
ration verpflichtet, den in jener Zwischenzeit (von seinem Austrilt bis zum Wie- 
dereintritt) auf ihn, wenn er in der Korporation geblieben wäre, getroffenen 
Antheil der Statt gefundenen allgemeinen Lasten und Leistungen nachzuzahlen. 
Die Entscheidung, ob ein solcher Fall vorhanden ist, sieht auf die, von 
den Vorstehern der Kaufmannschaft zu veranlassende nähere Erörterung des Sach- 
verhältu#tsses, dem Magistrate, mit Vorbehalt des Rekurses, zu. 
X. Abschnitt. 
Suspension und Verlust der. Mitgliedschafk. 
#&. Oa. Die Rechte der Mitgliedschaft der Korporation sind unter= „Sezensson 
brochen .- nischckZlMFtlZ 
1 a) wenn das Mitglied unter Kuratel gesetzt wird; 
b) sich für zablungsunfähig erklärt; 
Pc oder in eine Kriminaluntersuchung wegen solcher Verbrechen gerath, worauf 
Sclebli die Strafe des Zuchthauses, der Strafarbeit, des Verlustes der 
ürgerlichen Ehre und des Kaufmannsstandes siehet. 
X os. Die Wirkung dieser Suspension haftet nur auf der Person des. Wlrkuns 
Suspendirten, und nicht auf dem Gewerbe. Der Suspendirte kann daher weder derselben. 
an den Ehrenrechten der Mitgliedschaft der Korporation Theil nehmen, noch auf 
der Boͤrse erscheinen, wohl aber kann seine Handlung waͤhrend der Suspension 
durch einen persoͤnlich faͤhigen Disponenten, und in dem im H. 94. zu b. bezeich- 
neten Falle, unter der Anordnung der bestellten Kuratoren fortgesetzt werden. 
§. 00. ODie Suspension wird aufgehoben: Deren Auf- 
m) durch die Aufbebung der Kuratel; bebung. 
b) durch eine vollständige Absindung mit den Gläubigern, sen es durch Jahlung 
oder Erlaß oder Befrisiung; 
e) durch eine vollsiändige richterliche Freisprechung von der Anklage eines im 
Kriminalprozeß erörrerten Verbrechens; 
Jahrgang 1821. Kk d)
	        
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