K. 00. Dieser Antrag muß geschehen: Verlutz wegen
wenn ein Mitglied durch richterliches Erkenntnig zwar nicht seines Ge-#uesüenden.
werhebetriebes verlustig erklärt;
oder wenn die Strafe im Wege der Gnade niedergeschlagen oder i
bloße Geld= oder Gefängnißstrafe verwandelt worden,
die demselben zur Last fallende Schuld aber dennoch nach gewissenhafter Erwägung
der Vorsteher so erschwerend ist, dat die Beibehaltung eines solchen Mitgliedes
zur Uneh#e und zum Nachtheil des ganzen Vereins gereichen wärde.
Dieser Fall finder bei. allen fahrlässigen und muthwilligen Fallissements,
so wie überhaupt bei allen Handlungen siatk, die nach der öffentlichen Meinung,
allgemein für entehrend anerkannt werden.
#. 100. Auch bleibt der-Korporation überlassen, zur Erhaltung ihrer
Ehre und zum Wortheil ihres Gewerbebetriebes, welche beide durch Steuer-De-
fraudationen leiden, dieses Verbrechens Schuldige schon quf das erste rechtskräfrig
verurtheilende Erkenntniß auszuschließen.
Die Ansicht, welche die Korporation stets leiten muß, ist zunächst die Er-
haltung ihres unbescholtenen Rufs bei den Behörden, im Publiko und auf aus-
wärtigen Handelseplätzen. ·
5.·101.WennimPubliIoGerüchteübekeinMitglieddcrKorporationEcke-wesle-
umlaufen,wodurchdasselbesolcher-Handlungenbeschuldigtwird,bie,wetcnsixIZF«I«-fstjsis
erweislich waͤren, die Ausschließung zur Folge haben wuͤrden; so sind die Vorste- A
her berechtigt, dieses Mitglied vor sich laden zu lassen, ihm mit Schonung diese Lañ fallen.
Geruͤchte zu eroͤffnen, eine Warnung zu erlassen, und ihm anheim zu geben, zut
Erhaltung seines guten Rufs sich zu vertheidigen. Geschieht dies nicht, erhalten
sich vielmehr die Geruͤchte, und bleibt auch eine zweite Warnung ohne Erfolg,
so bleibt es dem Ermessen der Vorsteher uberlassen, nach Maaßgabe dieser Ge-
rüchre das betreffende Mitglied dem behörigen Kriminalgericht zur Untersuchung
uzeigen. »
*’7 XI. Abschnitt.
Von Lehrlingen und Gehülfen.
K. lo2#.Die Verträge, welche Mitglieder der Korporation über die An= Verlautda-
nahme der Lehrlinge und Gehülfen schriftlich abzufassen haben, sind zwar an und asz deeet
für sich eine bloße Privatangelegenheir; sie sollen jedoch bel den Vorstehern ver= nen *44) den
lautban werden, welche auch die Zeugnisse nach beendigter Lehr= oder Dienstzeit rbenn“r
zu bestätigen haben, und bei diesem wichtigen Theile ihres Berufs dahin wirken ntsfse.
sollen, daß Rechtlichkeit, Ordnungsliebe und Sachkennrniß, als die wahre Grund-=
lage kaufmännischer Bildung anerkannt und behauptet werden. Das Verfahren
hierbei bleibt der Wahl der Vorsteher überlassen; sie sind jedoch verpflichtet, sich
darüber auf Erfordern der Obrigkeit zu jeder Zeit gründlich auszuweisen.
An Ausfertigungsgebühren wird für die Bestätigung der Zeugnisse Ein Ausfertl-
Thaler, ausschließlich des Stempels, emrrichtet. gunts Getüh,
S. 103.