Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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§. 2. Die zu diesem Behuf auszufertigenden Pfandbriefe, haben vor bloßen 
Hypotheken--Insirumenten den Vorzug, daß 
Ka) die bei der Landschaft zu verpfändenden Güter nach richtigen Grundsätzen abge- 
schatzt, und die darauf zu bewilligenden Anleihen mit dem ausgemittelten Werrhe 
in ein besiimmtes Verhältniß gesetzt werden; 
b) die zum Kreditsysteme verbundenen Gutsbesitzer die Burgschaft für jede Pand- 
briefsschuld dergestalt übernehmen, daß sie noch außer dem zur Spezial-Hypo- 
thek verschriebenen Gute, mit dem Gesammtbesitz aller bei der Landschaft verpfän- 
deten Grundstücke, die möglichen Ausfaälle vertreten, und ohne alle prozessualische 
Weitläuftigkeiten oder Kosien, die baare Zahlung der laufenden Zinsen, und auch 
die des Kapitals, nach den weiterhin angenommenen Grundsätzen, leisten. 
F. 3. Um diese Verbindlichkeit unter allen Verhältnissen erfüllen zu können, 
werden Pfandbriefe nur bis zum Betrage der ersien Hälfte des Werthes, der von der 
Landschaft ausgemittelt, und mit fünf vom Hundert des Ertrages zu Kapital gerechnet 
worden, auf das Gut ausgefertiget. 
§. 4. Die Pfandbriefe werden den Inhabern mit vier vom Hundert in halb- 
jährigen Fristen verzinset. 
S. 5. Die Landschaftskasse bezieht die Zinsen von den Schuldnern, und zahle 
sie in den beslimmten Terminen an den Vortzeiger der fälligen Coupons ohne Abzug, 
Aufenthalt oder Kosten baar in Silber-Courant. 
§&. 0. Die Gerichtshöfe des Großherzogthums Posen sind verpflichtet, bei ei- 
nem in Konkurs verfallenen Gute aufdie in den Hypothekenbüchern eingetragenen Pfand- 
briefe von Amrswegen Rücksicht zu nehmen. Das landschafftliche Kreditspstem hinge- 
gen darf sich in dem Liquidationstermin nicht melden; vielmehr ist es von aller Einlas- 
sung im Konkurse und von allen Beiträgen zu den diesfälligen Gerichtskosten, sie mö- 
gen Namen haben wie sie wollen, entbunden. Der Inhaber der Pfandbriefe kann 
daher auch nie in einen Konkurs verwickelt werden. 
§. 7. Oie Zinsenzahlung wird durch einen über das verpfändete Gut entste- 
henden Konkurs nicht unterbrochen. Die Inhaber der Pfandbriefe erhalten vielmehr 
auch während desselben jederzeit ihre Zinsen prompt und richtig aus der Landschaftskasse. 
§. S. Oie landschaftlichen Pfandbriefe sind alle von einer Beschaffenheit und 
völlig gleichen Vorrechten, werden auch nicht auf den Namen des Gläubigers oder 
Schuldners, sondern auf das verpfändete Gut ausgestellt; sie können daher im Pu- 
blikum ungehindert umlaufen, und aus einer Hand in die andere übergehen, ohne 
daß es dazu einer besondern Cession, Giro oder anderer Weitlauftigkeiten bedarf, so 
daß die bloße Vorzeigung zureichend ist, den Inhaber eines solchen Pandbriefes als 
den Eigenthümer desselben bei der Landschaft anzuerkennen. 
§. 9. Wenn die Direktion des landschaftlichen Kreditsystems sich aus irgend 
einer Ursache außer Stande befinden sollte, Zinsen zu zahlen, oder wenn sie diese Zah- 
lung aus irgend einem Grunde ablehnen oder verweigern sollte; so ist der Inhaber des 
Mm 2 Pfand-
	        
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