Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

gestalt, daß derselbe zu der planmaͤßigen Tilgung des Kapitals in der allgemeinen 
Tilgungsfrist hinreicht. Doch soll dies auf diejenigen Mitglieder, welche noch vor der 
Schließung des Systems hinzugetreten sind, oder die volle Haͤlfte des Taxwerthes an 
Pfandbriefen genommen haben, nicht angewandt werden, wenn auch dadurch, daß 
sie nicht gleich bei Errichtung des Kreditsystems beigetreten sind, oder nicht sogleich die 
ganze Hälfte des Tarwerthes in Pandbriefen genommen haben, die Ablösung ihrer 
Schuld sich verzögerr. 
##. 30. Alle Gelder, welche zur planmáßigen Tilgung der Pfandbriefe be- 
stimmt sind, müssen zunächst zur Einlösung der etwa gekündigten Pfandbriefe G. 25.und 
folg.) verwendet, und alles, was dazu nicht erforderlich ist, sogleich in Posensche Pfand- 
briefe umgesetzt werden. Andre Papiere dürfen unter keinerlei Umständen dafür ein- 
gekauft werden. 
##. 37. So lange die Pandbriefe unter dem Nennwerth oder ihm gleich 
stehen, besorgt die Gencral-Direktion die Tilgung durch Ankauf derselben. Steigen 
sie über den Nennwerth, so geschieht die Tilgung durch Verloosung; doch soll dem 
Inhaber der zur Tilgung gelooseten Pfandbriefe, das Aufgeld nach dem Cours bis 
auf die Höhe von drei Prozent, nie aber darüber, vergütet werden. 
# 38. Zur Erleichterung der Tilgung durch Verloofung sollen die Pand- 
briefe gleicher Summen mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnet werden. 
§&#. 30. Die Zahl der Pfandbriefe, welche bei der Verloosung von jeder Gat- 
tung besonders gezogen werden, bestimmt sich nach dem zusammengesetzten Verhältniß, 
in welchem die Stückzahl der Pfandbriefe jeder einzelnen Gattung und deren Werth zu- 
sammengenommen zu dem Gesammtwerth der ganzen Pfandbriefsschuld steht, dergestalt, 
daß, soweit es moglich ist, immer das gegenseitige Verhältniß der Stückzahl von jeder 
Gattung vor und nach der Verloosung dasselbe bleibt. Das Verfahren hiebei ist 
übrigens in dem funfzehnten Kapitel näher bestimmt. 
#. 40. Die öffentliche Bekanntmachung der gelooseten Pfandbriefe, vertritt 
die Stelle der Kündigung, und sechs Monak nach dieser werden die Pfandbriefe zahlbar. 
Sollte das Geld alsdann nicht bezogen werden, so bleibt es bei der General-Land- 
schaft niedergelegt, trägt aber dem Inhaber vom Jahlungstage ab, keine Zinsen. 
§. ALl. Auch jedem zum Kreditspsteme gehörigen Gutsbesitzer siehe frei, im 
Laufe der planmäßigen Tilgungszeit bei der General-Landschafts-Direktion die auf sein 
Gut genommenen Pfandbriefe, entweder sämmtlich auf einmal, wo dann, wie 
sich von selbst versieht, der durch die planmäßige Tilgung bereits erloschene Theil in 
Abzug gebracht wird, oder auch theilweise, nehmlich in einzelnen, außer dem Til- 
gungsprozent erfolgenden Kapitalzahlungen, abzulösen, und sich dadurch entweder 
gänzlich, oder fuͤr den dergestalt besonders abgeloͤseten Theil, von allen weitern 
dlichkeiten zu befreien. Die Ablösung kann jedoch nicht anders, als 
in Posenschen Paandbrieten, und nur nach vorgängiger halbjahriger Kündigung, 
geschehen. 
S. 42.
	        
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