Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

—  225  —

am;d  nicht  das  Geringste,  was  den  Allerhöchsten  Gerechtsamen  Seiner  Königlichen
Majestät  und  den  eingeführten  Landesverfassungen  zuwider  ist,  vorgenommen  oder.
verabredet  werde.

K.  40.  Der  Königliche  Kommissarius  beruft  in  den  dazu  geeigneten  Fällen
den  engeren  Ausschuß  und  die  Generalversammlung,  führt  der  Regel  nach  in  beiden
den  Vorsitz,  und  enrläßt  die  Versammlung  nach  Erledigung  der  Geschäfte.  (Vergl.
5S.  160.  und  171.)

K.  50.  Er  ist  befugt,  überall,  wo  er  es  nöthig  finder,  Kassenvisitationen
und  Rechnungsrevisionen  zu  verordnen,  und  dabei  gegenwärtig  zu  seyn.  Die  halbjährigen
  Abschlüsse  und  Visitationsprotokolle  der  Hauptkasse  mülsen  ihm  eingereicht
werden.

Fünftkes  Kapitel.
Von  der  General-Landschafts-D  irektion.

#  S  IAm  An  der  Spitze  der  Verwaltungsgeschäfte  steht  die  General-Landschafts-Direktion,
  ein  Kollegium,  welches  aus  dem  General-Landschafts-Direktor  und
vier  General-Landschafts-Räthen,  den  Syndikus  mit  eingeschlossen,  besteht,  und
außerdem  mit  den  nöthigen  Unterbeamten  versehen  ist.

&.  52.  ODer  zuerst  anzusiellende  General-Landschafts-Direktor  wird  von
Sr.  Majestät  auf  die  nächsten  drei  Jahre  höchstunmittelbar  ernannt.  Für  die  Folge
wird  einer  von  dreien  durch  den  engeren  Ausschuß  vorzuschlagenden  Kandidaten  die
Kdnigl.  Beslätigung  erhalten.  Seine  Verpflichtung  erfolgt  vor  der  versammelten
General-Landschafts-"Direktion  durch  den  Königlichen  Kommissarius  oder  dessen  Stellvertreter,
  und  seine  Dienstzeit  dauert  sechs  Jahre.

§.  5  3.  Die  vier  Räthe  werden  von  dem  engeren  Ausschuß  durch  Mehrheit
der  Stimmen  gewáhlt,  von  dem  Königlichen  Kommissarius  zur  Besiätiguns  des
Ministers  des  Innermn  vorgeschlagen,  und  in  Gegenwart  des  Königlichen  Kommissarius
  durch  den  General-Landschafts-Direktor  vereidet.

9.  54.  Drei  von  ihnen  müssen  aus  den  zum  Kreditvereine  gehbrigen  Gutsbesitzern
  des  Großherzogthums  Posen  gewählt  werden,  und  Männer  von  bekanntem
gutem  Ruf,  Vermögen  und  Fähigkeiten  seyn.

K.  S.  Die  Dienstzeit  dieser  drei  Räthe  dauert  sechs  Jahre,  dergestalt,,  daß
alle  zwei  Jahre  einer  ausscheidet  und  durch  neue  Wahl  ersetzt  wird.  In  den  beiden
ersten  Wechselfällen,  wird  der  Austrict  durch  das  Loos  bestimmt.  Jeder  Austretende
ist  sofort  wieder  wählbar.

S.  56.  Zum  General-Landschafts=  Syndikus  hingegen  wählt  der  engere
Ausschuß  einen  gesetzlich  geprüften  Rechtsgelehrten,  der  in  einem  richterlichen  Amte
steht  oder  gestanden  hat,  und  des  unbezweifelten  Vertrauens  der  Regierung  und  seiner
Mitbuͤrger  genießt.  Er  ist  zugleich  Rath  mit-Sit  und  Stimme  in  det  General-  Land-Jahrgang

  1821.  Nn  schafts-