8 00.) Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten. 427.
auch nicht einmal der Ausübung nach ohne besondere Vereinbarung
oder Gestattung übertragbar (§ 1092 B. G. B.);
demgemäß ist ihre Verpfändung und Pfändung unzulässig (vgl. 8 1274
Abs. 2 B. G. B, § 857 Abs. 3 C.P.O.).4)
Ist das Wohnungsrecht nur auf einen Theil des Gebändes beschränkt,
so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch
der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen, wie Treppen,
Waschkeller, Trockenboden u. s. w., mitbenutzen (§ 1093 Abs. 3 B. G. B.).
4. Die Begründung und Aufhebung der persönlichen Dienst= 4. Begrünbarkeiten
wird von dem Konsens= und Eintragungsprinzip dung und
beherrscht. Ihre Entstehung setzt die dingliche Einigung voraus und Aushebung.
ihre Aufhebung ist an den Verzicht des Berechtigten und an die
Löschung im Grundbuch geknüpft, soweit nicht wie beim Nießbrauch
mit dem Eintritt des Todes oder eines bestimmten Ereignisses das
Recht von selbst endigt. Es finden daher die allgemeinen Vorschriften
über Rechte an Grundstücken, insbesondere auch die über die Tabularexsitzung,
sowie die formalen Bestimmungen der R.G.B.O. Anwendung.)
5. Die possessorischen und petitorischen Rechtsmittel sind auch dem 5.Rechtsschutz.
eingetragenen persönlichen Dienstbarkeitsberechtigten gegeben (88 1090
Abs. 2, 1029 B. G. B. u. oben).
6. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Unter= 6. Landessagungen,
Beschränkungen, Bestimmungen des Inhalts und Maßes, rechtliche
über Begründung und Aufhebung einer Dienstbarkeit an einem nicht Vorbehalte.
buchungspflichtigen Grundstücke, über das Recht zur Benutzung eines
Platzes in einem dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten Gebäude
oder auf einer öffentlichen Begräbnißstätte, sowie betreffs der Nutzungsrechte
der Mitglieder der zur Zeit des Inkrafttretens des B. G. B.
bestehenden Realgemeinden und ähnlicher Verbände, an land= und
forstwirthschaftlichen Grundstücken, an Müblen, Brauhäusern und ähnlichen
Anlagen.0)
7. Die am 1. Januar 1900 bestehenden persönlich beschränkten 7. Ueber-Dienstbarkeiten
bleiben mit dem sich aus den bisherigen Gesetzen geestor
hriften
—
!) Das Preuß. Recht ließ vererbliche und veräußerliche persönliche Dienstbarkeiten
zu, vgl. Dernburg Preuß. Pr. 1 § 288.
65 Vgl. 88 873 ff., 900 Abs. 2 B. G.B., 13, 19, 23, 24 R. G. B. O. und
oben S. 113f., 175 f., 243f.
0 Vgl. Art. 115, 128, 133, 164 E.G. z. B. G. B. Von dem Vorbehalt
des Art. 128 für die Begründung einer Dienstbarkeit hat das Preuß. A.G. z.
B. G. B. keinen Gebrauch gemacht.