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. 64. Alle zweifelhafte Fälle, wo die Vorschriften dieser Kredltordnung
nicht zureichen, werden von der Provinzial -Direktion der General-Direktion zur
Enrscheidung vorgelegt.
#. 66. Die General-Landschafts-Direktion hat die Oberaufsicht über smme-
liche zum Kreditsysteme gehdrige Kassen, auch über diejenigen Fonds, welche die
Gnade Sr. Majestat zur Unterstützung des Kreditsystems bewilligen dürfte.
3 Sie hat sämmtliche dahin gehörige, von der Provinzial-Direktion einzusendende.
Rechnungen zu revidiren und festzusetzen, die General-Rechnung zusammengustellen
und dem engeren Ausschusse zur Decharge vorzulegen.
Ausschließlich beschäftiget sie sich mit der Ausführung des Tilgungsplans, durch
Ankauf oder durch Verloosung nach den gegebenen Vorschriften. Sie wird zum An-
kauf die zweckmmäßigsten Zeitpunkte wählen, und jeden rechtlichen mit dem Kredite des
Spystems vereinbaren Vortheil zu benutzen suchen, um die Tilgung zu beschleunigen.
Zur besondern Aufnahme von Kapitalien, bedarf sie der Zustimmung des
engeren Ausschusses.
## 60. Sie empfängt die Bestände der bei den Provinzial-Direktionen nicht
erhobenen Zinsen, und für die gekündigten und nicht präsentirten Pfandbriefe, im-
gleichen den Ueberschuß des nicht verbrauchten Tilgungsprozenkes zur weitern Auszah--
lung an die sich bei ihr meldenden Gläubiger.
g. 67. Sie ist berechtiget, so oft sie es für gut findet, Kassen-Wisitationen
anzustellen, Rechnungen zu fordern, zu untersuchen, und aus den Provinzial-Direk-
tionen Abgeordnete zu diesen Geschäften zu ernennen.
§. 68. Sie führt den Schriftwechsel mit allen Königlichen Kollegien in An-
gelegenheiten, die das Ganze des Kreditspystems und das allgemeine Interesse der ver-
bundenen Gutzbesitzer betreffen.
#. 60. Die General-Landschafts-Direktion kann mit Zustimmung des en-
geren Ausschusses, wenn sie es nöthig findet, bei dem Königlichen Kommissarius auf
die Zusammenberufung einer Generalversammlung antragen.
Sechstes Kapitel.
Von den Provinzial-Direktionen.
S. 70. Bis zur Erweiterung des Kreditvereines soll nur eine Provinzial-Dl-
rektion und zwar in Posen, eingerichtet werden.
§. 71I. Für die ersten sechs Jahre nach Eröffnung des Kreditvereines sollen
in der Kreisversammlung (Kapitel VII.) für jeden Kreis, in welchem wenigstens sechs
Gutsbesitzer dem Kreditsysteme beigetreten sind, drei Landschaftsräthe gewählt werden.
S. 7.Oer Direktor bildet mit denen im Junius und Dezember sich versun-
melnden Landschaftsrathen das Provinzial-Kollegium.
Nu 2 S. 73.