Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

A 73. Es besteht aus einem Di#ektor; einem Landschaftsrath aus jedem 
Kreise, und aus noch einem Landschaftsrath, der zugleich Syndikus ist, und ist auper- 
dem mit einem Rendanten, einem Kalkulator, der zugleich Registratur-Gehülfe ist# 
einem Kanzlisten und einem Boten versehen. 
A. Von der Wahl und dem Amke des Direktors. 
## 74. Der Provinzial-Landschafts = Direktor wird in der K. 76. näher be- 
Limmten Form von allen zum Kreditspsiem verbundenen Gutsbesitzern des landschaff- 
lichen Provinzial-Departements, nach Mehrheic der Stimmen, in den Kreisver- 
sammlungen gewählt. Der Königliche Kommissarius holt die höhere Bestätigung ein, 
welche der Minisier des Innern ertheilt. 
S. 75. Er wird auf sechs Jahre gewählt, ist nach Ablauf dieser Frist aber 
wieder wahlfähig. Sollte er durch Unglucksfälle oder andere Ursachen außer Stand 
gesetzt werden, Zinsen zu zahlen, und von der Landschaft oder einem Gericht mie 
Erekution bedroht werden, so muß er sofort sein Amt niederlegen und es muß zu einer 
andern Wahl geschritten werden. 
§. 76. Bei der darüber in den Kreisversammlungen zu veranlassenden Wahl, 
werden schriftliche Abstimmungen nicht angenommen; jeder verbundene Gutsbesitzer 
muß persönlich erscheinen. Von diesen werden in jedem Kreise zwei Wahlherren gee 
wählt, diese versammeln sich von allen verbundenen Kreisen in der landschaftlichen 
Departementsstadt, wählen unter sich einen Präsidenten der Wahlversammlung, und 
sodann nach Mehrheit der Stimmen den Provinzial-Direktor. Bei gleichen Stim- 
men entscheidet das Loos. 
K. 77. Zu der Stelle der Provinzial-Landschafts-Direktoren (und eben f## 
auch der Landschaftsrärhe, den Syndikus ausgeschlossen) konnen nur solche in dem 
Kreditvereine des Großherzogthums Posen begriffene Gutöbesitzer gewählt werden, die 
von guten Vermogensumsiänden und nicht über Gebühr verschuldet, auch von hin- 
reichenden Kennenissen sind und dac Vertrauen ihrer Gegend genießen. Sie müssen 
der polnischen Sprache mächtig seyn. Da aber, auf Verlangen deutscher Theilneh= 
mer auch Auszüge und Ausfertigungen in deutscher Sprache ertheilt werden sollen, so 
muß außer dem Direktor und Syndikus jederzeit wenigstens ein Mitglied des Kolle- 
giums auch diese Spracheverstehen. 
K. 78. In der Regel sollen auch zu den Mirgliedern und Dirigenten der Kol- 
legien nur Männer gewählt, werden, welche ihre im Großherzogehum Posen befind- 
lichen Güter bereits durch mindesiens sechs Jahre selbst venvaltet haben. Doch sollen 
Hinlänglich begrundete Ausnahmes zulälssig seyn. 
+. 70. In der Folge mug der zu wählende Direktor schon früher den Posten 
eines Landschaftsrathes verwalstet haben. Zwei landschaftliche Aemter aber lassen 
ssch nicht mit einander verbinden. Die angenommene Wahl. zu einen z eiten schließe 
die Nothwendigkeit in sich, das ersie aufzugeben. 
. 30.
	        
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