Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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An  Sonn=  und  Feiertagen,  sowie  während  der  Charwoche,  soll  ein  Todesurtheil  nicht
vollstreckt  werden.

*389.  Wenn  ein  Militärgerichtsbefohlener  wegen  eines  gemeinen  Verbrechens  zur
Todesstrafe.  verurtheilt  worden  ist,  so  ist  derselbe  behufs  deren  Vollstreckung  an  die  Civilgerichtsbehörde
  abzugeben,  welcher  sie  zustehen  würde,  wenn  der  Verurtheilte  der  Militärgerichtsbarkeit
nicht  unterworfen  gewesen  wäre.

Die  Vollstreckung  der  Todesstrafe  geschieht  solchenfalls  nach  Maaßgabe  der  Vorschriften
der  allgemeinen  Strafproceßordnung.

*390.  Bei  ganz  oder  theilweise  freisprechenden  Erkenntnissen  ist  dem  Angeschuldigten
auf  sein  Verlangen  eine  Abschrift  des  Erkenntnisses  und  der  Entscheidungsgründe,  soweit  letztere
ihn  betreffen,  in  beglaubter  Form  unentgeldlich  auszufertigen.

Das  Kriegsministerium  kann,  beziehendlich  im  Einvernehmen  mit  dem  Justizministerium,

die  amtliche  Veröffentlichung  ergangener,  sowohl  freisprechender,  als  verurtheilender  Erkenntnisse
anordnen.

&391.  Das  Untersuchungsgericht  hat  zugleich  die  Rückgabe  der  in  Beschlag  genommenen
Ueberführungsstücke  oder  Gegenstände  des  Verbrechens,  insoweit  sie  nicht  zum  Vortheile  der
Staats=  oder  einer  anderen  Casse  verwirkt,  oder  wegen  des  Gebrauchs  zu  verbrecherischen  Zwecken
zu  vernichten  sind,  an  den  Eigenthümer  anzuordnen,  sofern  derselbe  mit  Sicherheit  ermittelt

worden  und  ein  Widerspruch  eines  Dritten  oder  des  hierüber  zu  befragenden  Angeschuldigten
nicht  vorliegt.

*  392.  Sind  Gegenstände,  welche  dem  Angeschuldigten  eigenthümlich  gehören,  in
Beschlag  genommen  worden  oder  sonst  in  gerichtlichen  Gewahrsam  gelangt,  so  ist  davon  mit
Zustimmung  des  Angeschuldigten  der  dem  Verletzten  gebührende  Ersatz  zu  bestreiten.

Der  Anzeschuldigte  ist  solchenfalls  über  die  Ersatzleistung  noch  vor  Ertheilung  des  Enderkenntnisses
  gerichtswegen  zu  befragen.

Die  Ersatzleistung  geht  der  Berichtigung  der  Kosten  (vergl.  übrigens  §  365  Abs.  1)  aus
diesen  Gegenständen  voraus.

8393.  Ist  ein  Verurtheilter  aus  der  Strafhaft  entwichen  und  wird  die  Identität
desselben  mit  einem  später  Ergriffenen  bezweifelt,  so  ist  hierüber,  sofern  der  Entwichene  noch  als
der  Militärgerichtsbarkeit  unterworfen  zu  betrachten  ist,  von  einem  niedergesetzten  Spruchkriegsgerichte,

  auf  Grund  der  darüber  zu  erhebenden  Zeugenaussagen  und  sonstiger  Erörterungen,
  mittelst  Erkenntnisses  zu  entscheiden.

Die  Entscheidung  erfolgt,  wenn  der  Verurtheilte  aus  der  Militärstrafanstalt  entwichen,

durch  ein  bei  dem  Stabskriegsgerichte,  in  anderen  Fällen  durch  ein  bei  demjenigen  Gerichte  zu
berufendes  Spruchkriegsgericht,  bei  welchem  das  Straferkenntniß  gesprochen  worden  war.

Fortsetzung.

Abschrift  und
Bekanntmachung
  der
Erkenntnisse.

kückgabe  der

in  Beschlag  genommenen


Gegenstände.

Ersatzleistung.

Verfahren
gegen  aus  der
Straphaft
Entwichene.