Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Auf  den  Packungen  sowie  auf  den  einzelnen  Umschließungen  der  Zünd—
waren  (Schachteln  oder  anderen  Behältnissen)  ist  der  Name  und  Wohnort  des
Herstellers  oder  eine  bei  der  Steuerbehörde  anzumeldende  Marke,  die  die  Bezeichnung
  des  Herstellers  vertritt,  anzugeben.

§ 11.

Herstellern  von  Zündwaren  und  solchen  Personen,  die  damit  Großhandel [Zündwarensteuerlager.]  
treiben,  können  für  die  von  ihnen  hergestellten,  aus  inländischen  Fabriken  bezogenen
und  aus  dem  Ausland  eingeführten  verzollten  Zündwaren  Privatlager  unter
amtlichem  Mitverschlusse  (Zündwarensteuerlager)  bewilligt  werden,  in  denen  die
Zündwaren  unversteuert  niedergelegt  werden  dürfen.

Für  die  Bewilligung  dieser  Lager,  ihre  Einrichtung,  für  die  Abfertigung
der  Zündwaren  zu  und  von  dem  Lager,  die  Art  der  Lagerung  und  die  Haftung
des  Lagerinhabers  sind,  soweit  vom  Bundesrate  nicht  besondere  Bestimmungen
erlassen  werden,  die  für  die  Lagerung  ausländischer  unverzollter  Gegenstände
gegebenen  Vorschriften  maßgebend.

Den  im  Abs.  1  genannten  Personen  kann  die  steuerfreie  Lagerung  von
Zündwaren  auch  in  öffentlichen  Zollniederlagen  unter  Wahrung  der  Inlandseigenschaft
  inländischer  Zündwaren  gestattet  werden.

§ 12.

Wer  Zündwaren  herstellen  will,  hat  dies  vor  Eröffnung  des  Betriebs [Anmeldung des Betriebs und der Räume.]  
unter  Bezeichnung  der  Erzeugnisse,  deren  Herstellung  beabsichtigt  ist,  der  Steuerbehörde
  schriftlich  anzuzeigen  und  gleichzeitig  eine  Beschreibung  der  Betriebs-  und
Lagerräume  sowie  der  damit  in  Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar  daran
angrenzenden  Räume  vorzulegen.  Befinden  sich  die  Betriebsräume  an  verschiedenen
  Orten,  so  ist  für  jeden  Ort  eine  besondere  Anmeldung  einzureichen.

§ 13.

Die  Steuerbehörde  ist  ermächtigt,  auch  Angaben  über  die  Verpackungsart
der  Waren  sowie  gegen  entsprechende  Entschädigung  die  Hinterlegung  von  Proben
der  einzelnen  Packungen  zu  verlangen.

Bei  jeder  Anderung  der  angemeldeten  Verhältnisse  (§§  12,  13)  hat  spätestens
innerhalb  einer  Woche  eine  Berichtigung  oder  Ergänzung  der  Angaben  zu  erfolgen.

§ 14.

Jeder  Wechsel  im  Besitz  eines  auf  die  Herstellung  von  Zündwaren  gerichteten [Bezeichnung des Besitzers und Betriebsleiters.]
Betriebs  ist  der  Steuerbehörde  binnen  einer  Woche  vom  neuen  Besitzer  anzuzeigen.
Reichs-Gesetzbl.  1909.  129