Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Johannistermin  wuͤnsche.  In  diesem  Termine  muß  aber,  in  sofern  die  Kasse  nicht
befriedigt  ist,  unfehlbar  zur  Verpachtung  geschritten  werden.

257.  Die  Güter  werden  auf  drei  hintereinander  folgende  Jahre  verpachtet.
Bei  dem  Abschlusse  des  Pachtvertrages  soll  der  Eigenthümer  mit  seinen  Anträgen
gehört  werden.

§.  258.  Die  Hauptbedingungen  bei  der  Verpachtung  sind,  daß  der  Pchter
neben  einer  sichern  von  ihm  zu  leistenden  Kaution  die  rückständigen  Zinsen  fofort  baar  auf
Abschlag  der  Pachtgefälle  zahlt;  daß  er  die  Pacht  übernimmt,  ohne  für  irgend  etwas,
es  mag  Namen  haben,  wie  es  wolle,  Pachterlaß  zu  fordern;  daß  die  Pachkraten  halbjahrig
  zum  voraus  in  den  landschafflichen  Jahlungs-Terminen  geleistet  werden;  und
daß  er  das  Gut  nach  Ablauf  der  Pacht  in  derselben  Beschaffenheit  zurückgewähre,  wie
er  es  übernommen.

Die  General-Landschafts-Direktion  wird  zu  diesem  Pacht-Kontrakte  eine  besondere
  Amweisung  geben.

§  250.  Insbesondere  muß  auch  der  Pächter,  da  diese  Verpachtung  niemals
entgegenstehen  darf,  wenn  etwa  das  Gut  im  Laufe  der  Pachtjahre  auf  Antrag  eines
Prvatgläubigers  zur  Subhastation  gelange  der  Zuschlag  vor  dem  Ablauf  des  Pachttermins
  erfolgt,  und  der  neue  Erwerber  den  Pachtvertrag  nicht  fortsetzen  will,  verpflichtet
  werden,  das  Gut  schon  während  der  dreijährigen  Pachtzeit,  gegen  ein  in  dem  Pachtvertrage
  selbst  festzusetzendes  Abstandsgeld,  zu  räumen.

#.  200.  Das  zu  verpachtende  Gut  wird  dei  Pächter  mit  einem  neu  aufzunehmenden
  Inventarium  übergeben,  und  sowohl  der  Pachtvertrag,  als  alle  darüber  aufgenommene
  Verhandlungen,  dei  Provinzial-Kollegium  zur  Prüfung,  und  von  diesem
  der  General-Landschafts-Direktion  zur  Bestätigung  eingereicht.  ie  Landschaftsräthe
  haben  die  Aufsicht  über  die  verpachteten  Güker,  und  wachen  darüber,  daß  die
Pächter  ihre  vertragsmäßigen  Verbindlichkeiten  erfüllen,  und  die  Substanz  der  Güter
nicht  verschlechtern.  Jeder  mit  dem  Kredusystem  verbundene  Gussbesitzer  aber  ist  verbunden,
  auf  Antrag  der  Direktion  die  besondere  Kuratel  zu  übernehmen.

§.  261.  Wenn  zulänglicher  Matz  für  den  Pächter  ist,  so  kann  dem  Besitzer  die
Wohnung  doch  nur  unter  der  Bedingung  gelassen  werden,  daß  er  sich  in  keiner  Art  in
die  Wirthschaft  mische.
§.  262.  Wenn  ein  der  Landschaft  verpfändeter  Wald  zu  dem  Gute  gehört,  so
übernimmt  ein  Landschaftsrath  die  Oberaufsicht,  der  den  Forstbedienten  vereidet,  und
ihn  verpflichtet,  kein  Holz  ohne  seine  Anweifung  schlagen  oder  verabfolgen  zu  lassen.
Das  Provinzial-Kollegium  wird  innerhalb  der  Grene  einer  guten  Forst-Oekonomie
bestimmen:  ob  es  zur  Deckung  der  rückständigen  und  laufenden  Zinsen  nothwendig  ist,
Holz,  und  wie  viel,  44  verkaufen.
§.  203.  Während  der  Pachtzeit  zieht  die  Direktion  das  ganze  Pachtgeld  ein,
und  verabfolgt  den  Ueberschuß,  der  nach  ihrer  Befriedigung  annoch  bleibt,  dem  Eigenthümer.
  Sind  Anträge  der  Gerichtshöfe  auf  diesen  Ueberschuß  eingegangen,  so  hat  sie
diese,  so  weit  die  Einnahme  zureicht,  zu  befriedigen.  —  «
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das  verpachtete  Gut  von  der  Direktion  dem  Pächter  abgenommen  und  dem  Eigenthämer
übergeben.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  muß  8  nach  Umständen,  deren  Beurtheilung
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