Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Die  mit  der  Verdienstmedaille  begnadeten
Individuen  haben  sich  hiernach  zu  achten.
München  den  13.  April  1807.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Monegelas.
Auf  kdͤniglichen  allerhoͤchsten  Befehl.
von  Flad.

Provinzial  Verordnungen.

(Das  gerichtliche  Verfahren  bel  Sterbfällen  von
Geistlichen  in  Tirol  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nach  den  Grundschen,  welche  für  das  gerichtliche
  Verfahren  bei  Sterbfallen  Geistlicher
  bereits  gesezlich  angewendet,  und  gleichmäßig
  auf  Tirol  erstreckt  sind,  und  nach  dem
berichtlichen  Antrag  Unsers  Guberniums  in
Innsbruck  vom  7.  laufenden  Monats  beschlies
sen  Wir:

1.  Die  Oesterreichische  Verordnung  vom  8.
April  1700  sey,  in  so  weit  diese  für  jeden
Sterbfall  eines  Geistlichen  einen  speziellen
Auftrag  der  Landrechte  an  den  Unterrichter
des  Bezirks  fodert,  hiermit  aufgehoben.

2.  Unseren  Landrichtern  sey  ein  mit  ihrem
Amte  beständig  verbundener  Auftrag  ertheilt,
bei  den  in  ihren  Gerichtsbezirken  sich  ergebenden
  Sterbfällen  Geistlicher  die  g#tliche  Behandlung
  der  Verlassenschaft  derselben  vorzunehmen.


3.  Dieser  Auftrag  Unserer  Landrichter  erstrecke
  sich  auch  auf  die  in  dem  ganzen  Umsange
  der  Landgerichte  begrifsenen  Patrimonial:
  Gerichts-Bezirke.

4.  Unsere  Laudrichter  seyen  jedoch  anzu- 



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weisen,  in  Fädllen,  wenn  der  Ore  der  also  zu
behandelnden  Verlassenschafe  eines  Geistlichen
über  drei  Stunden  Wegs  von  dem  Size  des
Landrichters  entsernt  ist,  ein  demselben  näheres
  Yatrimonial=  Gericht  zu  sabdelegiren.

5.  Dem  Landrichter  und  subdelegirten  Patrimonial=
  Richtern  seyen  keine  Didten,  sondern
  nur  die  Vergücung  der  Fuhr  und  Kost,
nebst  den  bestimmten,  und  zu  verrechnenden
Taxen  zu  gestatten.

6.  Die  erste  Obsignation  sey  zu  Verhütung
aller  Unordnung  jeden  Falls  von  der  Lokal-Gerichts
  -Obrigkeit  sogleich  vorzunehmen;
das  Weitere  der  Verlassenschafts=  Behandlung
  aber  dem  Landgerichte,  als  Delegirten
Der  Landrechte  zu  überlassen.

7.  Wenn  über  solche  Verlassenschaften
Geistlicher  Rechtsstreite  entstehen,  so  habe
die  Gerichtsbarkeit  der  Landrechte  unmittelbar
einzuschreiten.

Diese  Unsere  Beschlüsse  hat  das  Gubernium
Unserm  Appellations-Gerichte  zu  Innsbruck
und  deu  Landrechten  mitzutheilen,  auch  zur
Bekannemachung  an  die  Land=  und  Patrimonialgerichte
  das  Geeignete  zu  verfügen.

Wir  billigen  damit  zugleich  die  dem  Berichte
  beigefügte  Melnung,  daß  die  Landrechte
  zur  gürlichen  Behandlung  der  Verlassenschaften
  adelicher  Personen  Unsere  Landgerichte
  unbedingt,  wenn  sie  auch  keine  unmietelbare
  Gerichtsbarkeit  haben,  delegiren  können.
  Mönchen  den  Zr.  März  1807.

Max  Josepp.

Graf  Morawitzky.

Auf  komlichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Rauffer.