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Die mit der Verdienstmedaille begnadeten
Individuen haben sich hiernach zu achten.
München den 13. April 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Monegelas.
Auf kdͤniglichen allerhoͤchsten Befehl.
von Flad.
Provinzial Verordnungen.
(Das gerichtliche Verfahren bel Sterbfällen von
Geistlichen in Tirol betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nach den Grundschen, welche für das gerichtliche
Verfahren bei Sterbfallen Geistlicher
bereits gesezlich angewendet, und gleichmäßig
auf Tirol erstreckt sind, und nach dem
berichtlichen Antrag Unsers Guberniums in
Innsbruck vom 7. laufenden Monats beschlies
sen Wir:
1. Die Oesterreichische Verordnung vom 8.
April 1700 sey, in so weit diese für jeden
Sterbfall eines Geistlichen einen speziellen
Auftrag der Landrechte an den Unterrichter
des Bezirks fodert, hiermit aufgehoben.
2. Unseren Landrichtern sey ein mit ihrem
Amte beständig verbundener Auftrag ertheilt,
bei den in ihren Gerichtsbezirken sich ergebenden
Sterbfällen Geistlicher die g#tliche Behandlung
der Verlassenschaft derselben vorzunehmen.
3. Dieser Auftrag Unserer Landrichter erstrecke
sich auch auf die in dem ganzen Umsange
der Landgerichte begrifsenen Patrimonial:
Gerichts-Bezirke.
4. Unsere Laudrichter seyen jedoch anzu-
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weisen, in Fädllen, wenn der Ore der also zu
behandelnden Verlassenschafe eines Geistlichen
über drei Stunden Wegs von dem Size des
Landrichters entsernt ist, ein demselben näheres
Yatrimonial= Gericht zu sabdelegiren.
5. Dem Landrichter und subdelegirten Patrimonial=
Richtern seyen keine Didten, sondern
nur die Vergücung der Fuhr und Kost,
nebst den bestimmten, und zu verrechnenden
Taxen zu gestatten.
6. Die erste Obsignation sey zu Verhütung
aller Unordnung jeden Falls von der Lokal-Gerichts
-Obrigkeit sogleich vorzunehmen;
das Weitere der Verlassenschafts= Behandlung
aber dem Landgerichte, als Delegirten
Der Landrechte zu überlassen.
7. Wenn über solche Verlassenschaften
Geistlicher Rechtsstreite entstehen, so habe
die Gerichtsbarkeit der Landrechte unmittelbar
einzuschreiten.
Diese Unsere Beschlüsse hat das Gubernium
Unserm Appellations-Gerichte zu Innsbruck
und deu Landrechten mitzutheilen, auch zur
Bekannemachung an die Land= und Patrimonialgerichte
das Geeignete zu verfügen.
Wir billigen damit zugleich die dem Berichte
beigefügte Melnung, daß die Landrechte
zur gürlichen Behandlung der Verlassenschaften
adelicher Personen Unsere Landgerichte
unbedingt, wenn sie auch keine unmietelbare
Gerichtsbarkeit haben, delegiren können.
Mönchen den Zr. März 1807.
Max Josepp.
Graf Morawitzky.
Auf komlichen allerhdchsten Befehl.
von Rauffer.