Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  72.  919

c)  Liegt  ein  Gesuch  um  gleichzeitige  Genehmigung  einer  Stauanlage  und  eines  damit
unmittelbar  verbundenen  Triebwerkes  vor,  so  brauchen  die  den  beiden  Anlagen  gemeinschaftlichen
  Pläne  nur  einmal  dargestellt  zu  werden.

II.  Bei  einem  Gesuch  um  Anderungen  (Art  50  Ziff.  2)  sind,  wenn  es  sich  um  eine  in
das  Wasserbuch  bereits  ausgenommene  Anlage  handelt,  diejenigen  Teile  derselben,  welche  geändert
werden  sollen,  mit  Hilfe  des  Wasserbuches  in  ihrem  zu  Recht  bestehenden  Zustand  in
einem  Plane  darzustellen,  und  in  diesem  die  beabsichtigten  Anderungen  mit  (unverwaschbarer)
roter  Farbe  einzuzeichnen.  Die  Beschreibung  hat  die  mit  der  Anderung  verknüpften  Wirkungen
  wasserwirtschaftlicher  Natur  darzulegen  und  zu  begründen.  Handelt  es  sich  um  eine
Anlage,  welche  in  das  Wasserbuch  noch  nicht  ausgenommen  ist,  so  muß  diese  Anlage  nach  ihrem
dermaligen  Bestande  aufsgenommen  und  in  Plan  gelegt  werden.  Diese  Pläne  bilden  dann
wie  im  vorbeschriebenen  Falle  die  Grundlage  zur  Darstellung  der  geplanten  Anderungen.

III.  Trifft  mit  dem  Antrag  ein  Baugesuch  zusammen,  so  kann  darüber  unter  Beachtung
der  hiefür  geltenden  Vorschriften  gleichzeitig  verhandelt  werden.

Die  Distriktsverwaltungsbehörde,  bei  welcher  der  Antrag  eingereicht  wird,  hat  nötigenfalls
  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen  zu  prüfen,  ob  gegen  die  Vollständigkeit  der
Vorlage  etwas  zu  erinnern  ist.  Finden  sich  Mängel,  so  ist  der  Unternehmer  auf  kürzestem
Wege  zur  Ergänzung  zu  veranlassen.  Die  Bestimmung  im  §  93  Satz  2  findet  entsprechende

  Anwendung.
§  116.

Handelt  es  sich  um  die  Errichtung  oder  Abänderung  einer  in  §  114  bezeichneten  Anlage  Anlagen  an
an  einem  öffentlichen  Gewässer  oder  an  einem  im  Staatseigentum  stehenden  Privatfluß,  aleaslichen“
so  ist  im  Hinblick  auf  die  Bestimmungen  in  Art.  51  Abs.  1  des  Gesetzes  vor  allem  Staatsprivatund
  ehe  das  Gesuch  um  die  Genehmigung  der  Anlage  selbst  gewürdigt  wird,  die  Frage  flüssen.
zu  prüfen,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  Erlaubnis  zur  Benützungdes  Wassers
erteilt  werden  kann.  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  zunächst
über  das  Gesuch  im  allgemeinen  das  Straßen=  und  Flußbauamt  und,  soweit  Fragen  der
Landeskultur  in  Betracht  kommen,  den  amtlichen  Kulturingenieur,  ferner  wenn  Fragen
der  Fischerei  berührt  werden,  den  staatlichen  Konsulenten  für  Fischerei  gutachtlich  einzuvernehmen.
  Die  Bestimmung  in  §  108  Abs.  3  ist  hiebei  zu  beachten.  Sodann  sind  die
Verhandlungen  unter  berichtlicher  Darlegung  der  für  die  Beurteilung  des  Gesuchs  maßgebenden
  technischen  und  wirtschaftlichen  Verhältnisse,  sowie  der  an  die  etwaige  Erteilung
der  Erlaubnis  zu  knüpfenden  Bedingungen  (Art.  43  Abs.  1  und  2,  Art.  73)  der  Regierung,
Kammer  des  Innern,  vorzulegen.  Diese  hat  nach  Anhörung  der  Regierungsfinanzkammer
und  gegebenenfalls  der  Regierungsfinanzkammer,  Forstabteilung  die  Verhandlungen  mit  der
etwa  veranlaßten  berichtlichen  Außerung  dem  Staatsministerium  des  Innern  einzusenden.