Nr. 72. 919
c) Liegt ein Gesuch um gleichzeitige Genehmigung einer Stauanlage und eines damit
unmittelbar verbundenen Triebwerkes vor, so brauchen die den beiden Anlagen gemeinschaftlichen
Pläne nur einmal dargestellt zu werden.
II. Bei einem Gesuch um Anderungen (Art 50 Ziff. 2) sind, wenn es sich um eine in
das Wasserbuch bereits ausgenommene Anlage handelt, diejenigen Teile derselben, welche geändert
werden sollen, mit Hilfe des Wasserbuches in ihrem zu Recht bestehenden Zustand in
einem Plane darzustellen, und in diesem die beabsichtigten Anderungen mit (unverwaschbarer)
roter Farbe einzuzeichnen. Die Beschreibung hat die mit der Anderung verknüpften Wirkungen
wasserwirtschaftlicher Natur darzulegen und zu begründen. Handelt es sich um eine
Anlage, welche in das Wasserbuch noch nicht ausgenommen ist, so muß diese Anlage nach ihrem
dermaligen Bestande aufsgenommen und in Plan gelegt werden. Diese Pläne bilden dann
wie im vorbeschriebenen Falle die Grundlage zur Darstellung der geplanten Anderungen.
III. Trifft mit dem Antrag ein Baugesuch zusammen, so kann darüber unter Beachtung
der hiefür geltenden Vorschriften gleichzeitig verhandelt werden.
Die Distriktsverwaltungsbehörde, bei welcher der Antrag eingereicht wird, hat nötigenfalls
unter Zuziehung von Sachverständigen zu prüfen, ob gegen die Vollständigkeit der
Vorlage etwas zu erinnern ist. Finden sich Mängel, so ist der Unternehmer auf kürzestem
Wege zur Ergänzung zu veranlassen. Die Bestimmung im § 93 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
§ 116.
Handelt es sich um die Errichtung oder Abänderung einer in § 114 bezeichneten Anlage Anlagen an
an einem öffentlichen Gewässer oder an einem im Staatseigentum stehenden Privatfluß, aleaslichen“
so ist im Hinblick auf die Bestimmungen in Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes vor allem Staatsprivatund
ehe das Gesuch um die Genehmigung der Anlage selbst gewürdigt wird, die Frage flüssen.
zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die Erlaubnis zur Benützungdes Wassers
erteilt werden kann. Zu diesem Zwecke hat die Distriktsverwaltungsbehörde zunächst
über das Gesuch im allgemeinen das Straßen= und Flußbauamt und, soweit Fragen der
Landeskultur in Betracht kommen, den amtlichen Kulturingenieur, ferner wenn Fragen
der Fischerei berührt werden, den staatlichen Konsulenten für Fischerei gutachtlich einzuvernehmen.
Die Bestimmung in § 108 Abs. 3 ist hiebei zu beachten. Sodann sind die
Verhandlungen unter berichtlicher Darlegung der für die Beurteilung des Gesuchs maßgebenden
technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie der an die etwaige Erteilung
der Erlaubnis zu knüpfenden Bedingungen (Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 73) der Regierung,
Kammer des Innern, vorzulegen. Diese hat nach Anhörung der Regierungsfinanzkammer
und gegebenenfalls der Regierungsfinanzkammer, Forstabteilung die Verhandlungen mit der
etwa veranlaßten berichtlichen Außerung dem Staatsministerium des Innern einzusenden.