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Beilage B.
Tax Grundsätze
für
dem landschaftlichen Kredit -Vereim#n
im Großherzogthum Posen.
D. ber landschaftlichen Kredit-Ordnung für bas Grogherzogthum Posen nach deren
Pu. die Targrundsätze des Kreditvereins dieser Provinz beigefügt werden sollen, so
d solche in nachstehender Art abgefaßt worden.
I. Allgemeine Bestimmungen.
S. K. Die Veranschlagung muß auf eine sorgfältige Ermittelung der Bestand-
theile und Zubehdrungen (Pertinenzien) des Gutes gegründet werden. Ländereien,
welche dem Gute als Gegenstände eigener Bewirthschafrung zu veranschlagen sind,
mussen, wenn sie nicht schon vermessen sind, doch durch einen Feldmesser überschlagen,
die gefundenen Resultate nach den Bestimmungen im §. 100. der landschaftlichen Kredit-
Ordnung mit andern, den Flächeninhalt bezeschnenden Nachrichten verglichen, und die-
dabei vorkommenden Zweifel möglichst aufgekla#rt werden.
& 2. Die Gegenstände der Nutzung sind nach demjenigen Zustande, in welchem
fie sich vorfinden, und der hergebrachten Nutzungsart zu veranschlagen. Dem gemäß:
können nur solche Wirthschaftsrubriken, welche bei dem betreffenden Gute wirklich schon
Putt worden, und auch von diesen, mit Beseitigung aller Vorschläge und spekulativen
erechnungen wegen anderweitiger wirthschaftlichen Einrichtungen und Verbesserungen,
die Nutzung niemals in größerem Maasse und Umfange noch mit höherm Geldertrage,
als bis dahin schon bezogen ist. in Anschlag gebracht werden.
# 3.Eben so wenig kann der Erkrag größer, als er nach sachverständiger auf
die nachfolgenden General= oder Spezial-Taxgrundsätze gegrüundeter Würdigung an-
zunehmen . zum Anschlag gebracht werden.
X 4. In den Spezial-Targrundsätzen werden Normalpreise festgesetzt werden,
nach welchen die ermittelten Narural-Erträge zu Gelde zu berechnen sind.
& #. Natural-Erträge, für welche dergleichen Normalpreise in den Spezial-
Targrundsätzen nicht besonders bestimmt sind, werden zunächst auf einen ihrem Werthe
gleichkommenden Roggenbekrag berechnet, und dann der letzerre nach dem Normalpreise#
zum Anschlage gebracht. Die Berechnung auf Roggen geschieht entweder G. B. K. 72.
u. f.) mittelst Werglecchung des in den letzten sechs Jahren im Durchschnikt gewöhnlich
gewesenen Lokalpreises solcher Natural-Ertrage mit dem dreigigja4hrigen Durchschnitts-
preise des Roggens in dem Haupkorte des Bezirks; oder in einigen weiterhin (z. B.=
31J. 35. u. f.) besonders benannten Fällen mitkelst Würdigung jener Nakural-Erträge
nach ihrem wirthschaftichen Werthe; oder endlich, wo von Wirthschafsrubriken, bei
denen eine gleiche Berechnung auf Roggen vorgeschrieben ist, der- Gelderrag unmigel-
r.