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die kunstmaͤßige Ermittelung des Ertrages der neuen Einrichtung bei den nemlichen
Wirthschaftszweigen nachweiset, so muß der Anschlag aller dieser kunstmaͤßig ermittelten
Ertraͤge danaͤch verhaͤltnißmaͤßig heruntergesetzt werden.
# 28. Die Wirthschaftsausgaben bei dem Kornbau werden der Regel nach
nicht speziell veranschlagt, sondern durch den Rückschtag einer Ertragsquote ausgedrückt.
+. 20. Der Regel nach wird von dem nach Abzug der Saat übrig bleibenden
Kornertrage die Hälfte auf die Wirthschaftskosten zurückgeschlagen.
Bekrägt jedoch der nach Abzug der Saat verbleibende Ueberschuß in mildem
Cleicht zu bearbeitenden) Boden mehr als fünf Scheffel vom Morgen, so wird die Hälfte
na# von den ersten fünf Scheffeln., von dem Mehrbetrage aber nur der vierte Theil auf
die Wirthschaftskosten zurückgeschlagen. Bei schwerem (mit großem Kostenaufwande
zu bestellenden) Boden tritt dieser ermäßigte Satz nen bei demjenigen Betrage ein, um
welchen jener Ueberschuß mehr als sieben Scheffel vom Morgen betragt.
#K#. Zo. Sollte nach dem Ermessen der Schäátzungs-Kommissarien mit einem
solchen Rückschlage zur Deckung der örtlichen besonders schweren Wirthschaftskosten
nicht auszureichen seyn, so sind diese speziell zu berechnen und mit dem höhern Betrage
in Abzug zu bringen.
Eine solche Berechnung darf aber nicht auf'#den Kornbau allein eingeschrankt
werden, sondern muß den ganzen wirthschaftlichen Betrieb des Gutes umfassen.
. 31. Was insbesondere den ungewöhnlichen Aufwand zur Vermehrung der
Düngungsmittel, sey es durch angekaufres Furker, oder durch Anbau von Furlergewäch-
sen, oder durch Anwendung von Kalk, Mergeleu. s. w., anlangt: so muß dieser, und
zwar der Aufwand auf Futtermittel bei der Viehzucht, die übrigen die Oüngung un-
mittelbar. auehende Kosten bei dein Felsbau, außer den oben bestimmten Rückschlc-
gen auf. das Wirthschaftskorn, besonders in Abzug gebracht werden.
. 32. So wie es sich von selbst versteht, daß bei den nach andern, als den
Regeln der Dreifelderwirthschaft angelegten Schlageintheilungen dergleichen Früchte,
als bei jener in der Brache gebaut zu werden oflegen, immer besonders veranschlagt
werden müssen; so wird auch bei der Dreifelderwirthschaft die Brachbenutzung zum An-
schlage gezogen: nur darf weder ein größerer Theil des Brachfeldes zur Benutzung in
Anschlag gebracht werden, als in den letzten sechs Jahren davon wirksich benutzk ist,
noch mehr, als zulaisig ist, ohne die zureichende Nahrung für den anschlagsmaßigen
Viehstand zu gefahrden.
. 33. Der Ertrag wird dabei morgenweise so angenommen, wie er sich im
Durchschnitk der letzten sechs Jahre wirklich gestellt hat.
g. Jedoch werden solche Fruͤchte, welche hauptsaͤchlich zur Viehfuͤtterun
verbraucht werden, als: Wicken, Bohnen, Karkoffeln. u. s. w. der Regel nach nur bei
dem Ermage von der Viehnutzung berücksichtiget und ein besonderer-Ertrag aus dem
Verkauf derselben nur in dem Maaße zum Anschlag gebracht, als der Verkauf nach
sechsjährigem Durchschniet wirklich statt gefunden hak.
K. 35. Oie in eigenen Brennereien im Durchschnitt von sechs Jahren verbrauch-
ten. Kartoffeln und andere dergleichen zum Branmweinbrennen geeigneren Früchte wer-
den, nach der von ihnen zu beziehenden Ausbeute, mit Roggen verglichen und solcherge-
stalt zum Anschlage gebracht. Hierbei werden vier Scheffel Karkoffeln einem Scheffel
Roggen gleich geachtet.
g. 36.