Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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sede besonders anzugeben und zu würdigen, und wenn sich dabei erhebliche Berschieden- 
beiten finden, auch die betreffenden Reviere von cinander zu trennen. 
Die Quantirát der auf denselben gewonnenen Furtermittel wird von den zuzu- 
ibenden Bonikeurs dergestalt angegeben, daß sie aussprechen, welche Fläche nach 
Morgenzahl zur Ernährung einer Kuh, oder wenn dieselbe als Kuhweide nicht paße, 
zur Ernährung von einhundert Schaafen erforderlich ist. Bei diesem Ausspruch ist im- 
mer nur auf die Zeit vor Eröffnung der Stoppelweide Rücksicht zu nehmen, und dabei 
zugleich anzugeben, von welchei Zeitpunkte ab der Anfang der Weide gerechnet wird. 
Diese Ausmittelung über den Weidevorrakh ist jedoch in dem Falle, wenn das 
Gut keine Separatweiden hat, vielmehr dessen Viehstand in Gemeinschaft mir andern 
ehütet wird, zu verlassen, und alsdann für den auf diese Weise unterhaltenen Theil 
es eebskandes blos auf den in der Wirklichkeit gehaltenen Bestand desselben Rücksicht 
u nehmen. 
! §. 4. Aus den vorhandenen Fuktermitteln und mit Rücksicht auf den Anfang 
und das Ende der Stallfütterung ist, nach den in den Spezial-Targrundsätzen anger 
gebenen Bestimmungen, zu berechnen, welche Quantilär von Vieh in jeder Gattung 
gehalten werden kann. 
C. 14. Sind mehr Fukttermittel für die Stallfütterung als Weide vorhanden, 
so kann der Abgang an der letztern durch jene ersetzt werden; nicht so im umgekehrten 
Fall. Wie dieser Abgang zu ersetzen, ist im H. 51. besiimmt. 
K. 4%. Mangel an Stroh kann durch grögeren Heugewinn ersetzt werden. Im 
ungekehrten Falle ist selches nur bis auf ein gewisses Maaß zulässig. Dieses Maaß, 
und wie sich diese Futtermittel ausgleichen, wird in den Spezial-Targrundsätzen 
desiunmt werden. 
§. J7. Von dem solchergestalt zu ernährenden Viebstand kömmt in Abzug: 
1. sämmtliches Zugvieh. Wie viel Zugvieh nach Beschaffenheit des Bodens zu rech- 
nen, wird in den Spezial-Targrundsätzen näher angegeben werden. Ist der 
vorgefundene Zugviebstand in der Wirklichkeit größer, so muß dieser jedenfalls in 
Abrechnung gebracht werden. 
2. die den Schäfern und andern Wirthschaftsbedienten zuständigen Antheile an der 
Naturaluntzung des Miebstandes, das für die Deputanten und sonst zur Unterhal- 
tung des Wirthschaftebedienten und des Gesindes erforderliche Nutzvieh nach den 
in den Spezial-Targrundsätzen angegebenen Sätzen; oder nach der Wirklichkeie, 
wenn in dieser der Verbrauch groͤßer ist. 
G. 18. Wenn der zu ernährende WBiehstand festgestellt worden, so ist solcher in. 
d#ejenigen Gattungen abzulheilon, welche in der Wirthschaft wirklich unterhalten wer- 
den; und diese sind wieder in die verschiedenen die Nutzung bestimmenden Haufen (3. B. 
dei dem Rinoviehstande Gütivieh, Melfoen) auceinander zu setzen. Diese Eintheilung 
des zu crnährenden Viehstandes geschieht immer nach dem in der Wirklichkeit hergebrach= 
ten Verhäl'nisse. 
§. 10. Wie hiebei die verschiedenen Gattungen von Vieh auszugleichen sind, 
d. i. melch ein Maaß des resp auf Kühe und Schaafe berechneten Funtervorratbes auf 
die übrigen Gattungen zu rechnen ist, wird in den Spezial-Targrundsätzen angegeben 
werden. 
K. 50. In allen Fällen ist außer der Ermittelung des zu ernährenden Viehstan- 
des die des wirklich gehallenen erforderlich. Bei Ermittelung des letztern ist nicht auf 
den
	        
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