Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

ohne  dieselben  in  ihrem  bisherigen  Gange  fortzusetzen  und  diese  nach  §.  5.  zu
Gelde  berechnet;

2)  es  kommen  darauf  jedoch  die  besonderen  Vergütigungen,  wolche  der  Berecchtigte
dafür  leisten  muß,  imgleichen  die  Kosten  zur  Unterhaltung  der  Gebäude,  Inventarien
  u.  s.  w.  nach  dem  F.  ö.  ausgedrückten  Grundsatz,  nicht  aber  der  Werth  der
den  Pflichtigen  zu  ihrem  Unterhalt  angewiesenen  Grundstücke,  noch  die  mit  denselben
  verbundenen  Oiensibarkeiten  in  Abrechnung;

3)  Natural=  und  Geldleistungen,  welche  die  Oienstpflichtigen  außer  den  Diensten  zu
gewähren  haben,  kommen  nach  den  nachstehend  (#.  65.  ff.)  getroffenen  Bestimmungen
  in  Anschlag.

K.  ö5S.  Naturalgefälle  werden  nicht  besonders,  sondern  vielmehr  bei  den  entsprechenden
  Wirthschaftsrubriken,  nach  Abrechnung  der  den  Verpflichreten  dafür  zu  gewährenden
  Gegenleistungen,  veranschlage,  und  zwar  wie  sich  von  selbst  versteht,  ohne
Abzug  wegen  der  ber  eigenem  Erbaue  erforderlichen  Wirthschaftskosten;  eben  so  kommen
die  mit  dem  Getreidepreise  steigenden  und  fallenden  Geldzinsen,  gleich  den  Naturalgefällen,
  nach  dem  Normalpreise  des  Roggens  zum  Anschlage.

&  60.  Firirte  Geldzinsen  werden,  ohne  Abzug  und  ohne  Reduktion  nach  dem
Normalpreise,  zum  Ertrage  gebracht.

C.  07.  Unbeständige  Gefälle  dieser  Art,  z.  B.  Schutzgeld,  Fähr-,  Prahm,
Brücken=  und  Wegegelder,  werden  nach  sechsjährigen  Durchschnitten  mit  einem  Rückschlage
  von  einem  Sechstbeil  zum  Anschlage  gebrachk.

6  68.  Die  Nuztzungen  von  kleinen  Pachtstücken  werden  nach  dem  Pachtertrage
veranschlagt,  und  dabei  die  Pachtpreise  der  drei  letzten  Verpachtungen  zum  Grunde
gelegt.  Der  sich  aus  dem  Ourchschnitt  dieser  Preife  ergebende  Ertrag  kommt  mun  einem
Rückschlage  von  cinem  Sechotheil  zum  Anschlag.

K.  10.  Baukosten  und  andere  Arbeitskosten,  welche  Behufs  solcher  Erhebungen
G.  67.  63.)  aufsewender  werden  müssen,  kommen  besonders  in  Abzug.

70.  Da  der  Ertrag  der  Brdu=  und  Brennerei-Gerechtigkeit,  imgleichen  des
Krugverlagsrechts  (Propination)  hauptsächlich  schon  beim  Ackerbau  und  bei  der  Viehucht
  dadurch  in  Anschlag  kommt,  daß  bei  Berechnung  des  anzunehmenden  Vieh=  und
es  Düngungsstandes  auf  die  durch  jene  Fabrikanstalten  dargebotenen  Furtermittel
angemessene  Rücksicht  genommen  wird,  so  ist  außerdeim  nur  noch  der  Kapitalwerth  der
Gebäude  nach  Abzug  der  Unterhaltungskosten  in  Anschlag  zu  stellen.  Auch  kann  noch,
von  dem  durch  die  Zwangskrüge  im  Durchschnikt  der  letzten  sechs  Jahre  abgesetzten  Getränk,
  ein  Panschsatz  von  vier  guten  Groschen  für  die  Tonne  Bier,  und  von  zwölf  guren
Groschen  für  den  Ohm  Brannrtwein,  zum  Ertrag  gebracht  werden;  doch  gilt  dieser  Satz
nur  als  Maximum,  sofern  nämlich  die  Schätzungskommissarien  nicht,  nach  den  örtlichen
Verhältnissen,  einen  geringeren  Satz  pflichtmäßig  für  zulänglich  erachten.

S.  71.  Für  Mühlen,  die  erblich  ausgethan  sind,  kommen  die  Gefälle  nach  §.6
und  60.  in  Anschlag.  Oie  mittelst  eigenen  Bekriebes  oder  durch  Zeitverpach#ung  benutzten
  Mühlen  werden  besonders  veranschlagt.  Die  dazu  gehôrigen  Ländereien  kommen
  uhmlich  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  in  Auschng#  und  außerdem  wird,  der
Kapitalwerth  des  Mühlengebäudes,  nach  Abzug  der  Unterhalkungskosten,  und  bei  Wassermühlen
  zugleich  die  wirklich  benutzte  Wasserkraft,  für  die  Oauer  der  Nutzungszeit  auf
eine  gleichkommende  Merdekraft,  angeschlagen,  und  der  halbe  Werth  der  Unterhalrungsund