Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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b)  die  Genehmigung  des  Fahrplanes  und  jeder  Abänderung  desselben;

c)  das  Eigenthumsrecht  an  der  Strecke  Ruppichteroth-Waldbroel  für  den
Fall,  daß  die  Gesellschaft  sich  auflöst,  ohne  ihr  Eigenthum  und  die  aus

Cöln,  den  29.  November  1868.  hervorgehenden

Hennef,  den  25.  November  1868.  )ervorg

Pflichten  und  Rechte  an  einen  die  Fortführung  des  Betriebs  der  Ge—
sammtbahn  genuͤgend  sicher  stellenden  Recchtenachfolger  zu  übertragen;

(In  diesem  letzteren  Falle  gehen  die  Bahnstrecke  Ruppichteroth-Waldbroel,
  sowie  eine  Lokomotive  und  von  den  sämmtlichen  vorhandenen
Waggons  derjenige  ratirliche  Antheil,  welchen  ein  Vergleich  der  auf  der
alten  und  neuen  Strecke  durchlaufenen  Achsmeilen  gemäß  dem  letzten
der  Auflösung  vorhergegangenen  Kalenderjahre  ergiebt,  in  den  Besitz  des
Staates  über.)  .

ch  die  Bestätigung  der  Wahl  des  betriebsleitenden  Direktors;

o)  die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Unterbeamten,
mit  Ausnahmie  der  einer  technischen  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise
  aus  den  mit  Civil-Anstellungsberechtigung  entlassenen  Militairs
des  Königlich  Preußischen  Hecrest  soweit  dieselben  das  fünf  und  dreißigste
Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  zu  wählen.

S.  8.
Verwaltung  und  Verfassung.
Die  Interessen  der  Gesellschaft  werden  wahrgenommen:
1)  dgo  die  Gesammtheit  der  Aktionaire  in  der  Generalversammlung
.  Jj

2)  durch  den  Aufsichtsrath,  bestehend  aus  sechs  Mitgliedern;

3)  durch  den  Vorstand;

4)  durch  zwei  Revisoren.

dem  Vertrage  (1.  d.

 

K  9.

Die  nach  diesem  Statut  erforderlichen  öffentlichen  Bekanntmachungen,
Zahlungsaufforderungen,  Einladungen  oder  sonstige  Mittheilungen  sind  im
Preußischen  Staatsanzeiger  und  in  der  Cölnischen  Zeitung  abzudrucken.

Sofern  nicht  für  einzelne  Bekanntmachungen  ein  Anderes  au  drücklich
vorgeschrieben,  genügt  ein  einmaliger  Abdruck  der  Bekanntmachung  in  jedem  der
Fenannten  Blätter  zu  deren  rechtsverbindlichen  Publikation.

Beim  etwaigen  Eingehen  eines  dieser  Blätter  genügt  die  Bekanntmachung
in  dem  anderen,  bis  die  nächste  Generalversammlung  über  die  Wahl  eines  sonstigen
  Blattes  an  die  Stelle  des  eingegangenen  Beschluß  gefaßt  hat.

E  10.

Abänderungen  des  Statuts.

Abänderungen  des  gegenwärtigen  Statuts  sind  nur  in  Folge  eines  nach
Maaß-