Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

1)  daß  binnen  sieben  Jahren  einmal  volle  Mast,  einmal  halbe  ober  Mittelmast,  einmal
  Biertels=  oder  Sprengmast,  und  viermal  keine  oder  nur  Vogelmast  erfolgen
werde;

2)  daß  bri  halber  oder  Mittelmast  halb  so  viel  Schweine  als  bei  voller  Mast,  und
bei  Sprengmast  halb  so  viel  als  bei  Mittelmast  eingetrieben  werden  können.

K.  84.  Das  Fehmgeld  oder  der  Werth  der  Mast  für  ein  Schwein  ist  dem  Werthe
von  zwei  Scheffeln  Roggen  gleich  zu  achten.  ·  «
.85.BettägtdicvolleMastnichtmebr,alsderBeharffürdteercschweine
und  die  eigenen  Wirthschaftsstuͤcke:  so  wird  dafuͤr  nichts  zum  Anschlage  gebracht,  immer
aber  muß  dieser  Bedarf  von  dem  Naturalertrage  abgezogen  werden.
h.  86.  Die  Jagdnutzung  wird  nur  dann,  und  in  dem  Maaße  zum  Anschlage
ebracht,  als  sie  nach  dem  Durchschnitte  der  letzten  sechs  Jahre  baaren  Ertrag  gewährt
2  Auf  die  Kosten  wird  der  vierte  Theil  der  Nutzung  in  Abzug,  und  der  Ueberschuß
nach  dem  Grundsatze  des  S.  ö.  zum  Anschlage  gebracht.

III.  Nähere  Bestimmungen  über  den  Schluß  der  Taxe  und  die
dabei  nachzuholenden  allgemeinen  Kostenabzüge.

§.  87.  Was  die  von  dem  Gesammtertrage  des  anzuschlagenden  Gutes  nach
K.  O.  No.  I.  und  3.  in  Abzug  zu  bringenden  Abgaben,  anlangt,  so  gehören  dahin  nur
solche  öffentliche  Staats-,  Kommunal=  und  Sozietatsabgaben,  welche  den  Grundbesitz
treffen,  mit  Ausschluß  der  persönlichen  und  indirekten  Steuern.

E.  88.  Zu  den  in  Abzug  kommenden  Reallasten  S.  0.  No.  2.,  können  hingegen
Dienstbarkeiten  und  andere  Einschränkungen  des  Eigenthums  nicht  gerechnet  werden.
Auf  dieselben  muß  vielmehr  bei  der  Veranschlagung  der  betreffenden  Ertragsrubrik
Rücksicht  genommen  werden.  Auch  kommen  diejenigen  Einschränkungen,  welche  keinen
Einfluß  auͤf  den  Ertrag  aͤußern,  nicht  in  Anschlag.

g.  89.  Außer  den  Unterhaltungskosten  der  vorhandenen  Gebaͤude  muͤssen  dergleichen
  auch  von  denjenigen,  welche  an  dem  Bedarf  noch  fehlen,  einschließlich  derjenigen,
  welche  bei  Ablösung  der  Dienste,  Behufs  des  Ersatzes  derselben,  kheils  zur  Unterbringung
  der  Arbeiter,  theils  zur  Aufstellung  des  alsdann  anzuschaffenden  Zugviehes
erforderlich  sind,  in  Anschlag  gebracht  werden.  Ueberdies  ist  das  zur  Errichtung  der
fehlenden  Gebäude  erforderliche  Baukapital  nach  dem  Anschlage  von  Bauverständigen
zu  niteln,  und  der  Betrag  desselben  ist  von  dem  Kapitalbetrage  der  Taxe  in  Abzug
zu  bringen.

d.  90.  Bei  der  Berechnung  der  Baukosten  kommen  jedoch  solche  Gegenstaͤnde,
welche  aus  den  Gutserzeugnissen  genommen  werden  können,  nicht  in  Anrechnung.
Eben  das  gilt  von  solchen  Arbeiten,  welche  mit  dem  auf  dem  Gute  gehaltenen  Gesinde
und  der  gewohnlichen  Anspannung  ohne  Störung  des  ordentlichen  Ganges  der  Wirthschaft
  bestritten  werden  können.

E.  Ol.  Naturalleistungen,  welche  bei  den  Effentlichen  Abgaben,  beständigen
Lasten,  Kommunal=  und  Sozietäts-Beiträgen,  Baukosten  und  anderen  Ausgaben,  die
als  ungewöhnlich  nach  F.  O.  besonders  abzuziehen  sind,  vorkommen,  werden  nach  F.  S.
auf  Roggenwerth  berechnet,  und  kommen,  nach  dem  Normalpreise  des  letztern  veranschlagt,
  von  dem  Ertrage  in  Abzug.

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