Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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kein  vollständiger  Beweis  darüber  beigebracht  worden,  nicht  verworfen  werden.  Es
gelten  vielmehr  wegen  deren  Benutzung  folgende  Regeln.

1110.  Es  ist  nach  dem  innern  Zusammenhange  und  andern  Gründen  der
Wahrscheinlichkeit  zu  beurtheilen,  ob  und  welche  Glaubwürdigkeit  den,  wenn  auch
nicht  vollständig  erwiesenen,  Thatsachen  beizumessen  ist.  So  können  z.  B.  Wirthschaftsregister,
  welche  der  Gutsbesitzer  selbst  oder  dessen  Wirkhschaftsbediente  geführt  haben,
wenn  sie  das  Gepräge  der  Sorgfalt  und  Genauigkeit  an  sich  tragen,  für  beweisend  angenommen
  werden;  besfonders  gilt  dies  von  den  Fällen,  wenn  sie  auf  lange  Zeit  zurückgehen,
  von  verschiedenen  Besitzern  oder  andern  Personen  fortgeführt,  auf  beigelegte
Manualien  und  Stückrechmungen  mehrerer,  zur  Rechenschaft  über  den  Gegenstand
rufenen,  Wirthschaftsbedienten  gegrundet  sind,  und  in  allen  zugehörigen  Theilen  Uebereinstimmung
  und  Zusammenhang  ist.  So  können  ferner  die  Aussagen  einzelner  Zeuen,

  wiewohl  ihrem  Zeugnisse  vor  Gericht  deshalb,  weil  es  nur  ein  Tu#.  ist,  der  diese
Lpagache  bekundet,  und  überdies  zu  dem  Gutsbesitzer  im  Dienstverhältnisse  steht,  nicht
vollständig  beweisende  Kraft  beizulegen  wäre,  doch  für  genügend  angenommen  werden,
wenn  dieselben  in  andern  Umständen  ihre  Bestätigung  finden,  und  der  Zeuge  sonst  vollständig
  unterrichtet,  genau  und  treu  in  seinen  Angaben  erscheint.

.  117  .Ergiebt  sich  aber  ein  Widerspruch  unter  den  Beweisstücken,  deren  Grund
zur  Bekräftigung  des  einen  oder  des  andern  nicht  aufzuklären  ist;  so  muß  diejenige  Angabe
  angenommen  werden,  aus  welcher  der  geringste  Ertrag  hervorgeht.

§.  118.  Weichen  die  Angaben  mehrerer  zur  Würdigung  eines  und  des  nämlichen
  Gegenstandes  berufenen  Sachverständigen  von  einander  ab,  und  kann  durch  Zusammenstellung
  und  nähere  Erörkerung  ihrer  Gründe  keine  Einigung  noch  eine  weitere,
die  eine  oder  andere  Meinung  bekräftigende  Aufklärung  bewirkt  werden:  so  muß  ein  aus
den  verschiedenen  Angaben  gezogener  Mirtelsatz  angenommen,  und,  wo  auch  dieses
Auskunfsmittel  nicht  statt  findet,  diejenige  Angabe  zum  Grunde  gelegt  werden,  welche
für  die  Taxe  das  kleinste  Resultat  ergiebt.

SC.  110.  Wenn  solchergestalt  die  Grundlagen  der  Ertragsanschläge  und  Tare
festgestellt  sind,  gehen  die  Kommissarien  zur  Fertigung  und  Zusammenstellung  der  Tare
über.

Es  ist  keinesweges  erforderlich,  daß  diese  Arbeit  schlechterdings  bis  zum  Schlusse
aller  vorbereitenden  Verhandlungen  ausgesetzt  wird.  Im  Gegentheil  ist  es  ganz  zweckmäßig,
  und  es  wird  den  Kommissarien  mannigfaltige  Hülfsmittel  zur  Aufklärung  bei
den  vorbereikenden  Verhandlungen  darbieten,  wenn  sie  sogleich,  als  eine  oder  die  andere
  Rubrik  zur  Veranschlagung  reif  ist,  dazu  übergehen.  Selbst  wenn  es  noch  an
der  Ermittelung  einer  oder  der  andern  Thatsache  fehlt,  die  wichtigsten  Materialien  aber
schon  in  Bereitschaft  sind,  werden  sie  unter  Annahme  einer  wahrscheinlichen  Voraussetzung
  immer  mit  Nutzen  zu  einem  vorlaufigen  Ueberschlage  schreiten  können.  —  Ueberhaupt
  kann  es  ihnen  nicht  genug  empfohlen  werden,  bei  den  Verhandlungen  über  die
Grundlagen  der  Tare  immer  den  Kalkül  des  endlichen  Resultats  ins  Auge  zu  fassen,
und  mit  Hulfe  desselben  die  Thatsachen  gleich  bei  ihrer  ersten  Aufnahme  und  Entwickelung
  auf  ihren  Zusammenhang  und  ihre  Uebereinstimmung  mit  andern  schon  bekannten
Verhöältnissen  zu  kontrolliren.

#.  120.  Die  im  §.  25.  verordnete  Vernehmung  der  Boniteurs  ist  auszusetzen,
bis  die  Kommissarien  ihre  Berechnung  zugelegt  haben.

S.  121.