Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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. I21. Wenn die Kommissarien ihre Taxe vollendek haben, ist solche dem sie 
veranlassenden Gutsbesitzer zur Erklärung vorzulegen. Macht er bei derselben Erinne- 
rungen, und finden die Kommissarien solche nicht ohne Grund; so müssen sie sich um 
möglichste Aufklärung derselben bemühen, und nach dem Erfolge die Taxe berichtigen. 
Erscheinen ihnen dieselben aber grundlos, so haben sie den Abschluß des Geschäfre durch 
weitere Verhandlung mit dem Gutsbesitzer nicht aufzuhalten. 
9. 122. Was endlich die im F. ob. gedachte Theilung des Geschäfts unter die 
Mitglieder der Schätzungs-Kommission anlangt: so müssen die im F. 97. bemerkten 
Geschäfte von sämmtlichen Kommissarien gemeinschaftlich vorgenommen, und eben so 
die Beschlüsse über die Glaubwürdigkeit und Annahme der bei der Tarxe zum Grunde zu 
legenden Thatsachen und die Taxe selbst von ihnen gemeinschaftlich erwogen und festge- 
setzt, etwanige Meinungsverschiedenheiten aber in dem darüber aufzunehmenden Prolo- 
kolle zur Sprache gebracht werden. 
Das im PF. 103. gedachte Informationsprotokoll kann zwar von einem oder dem 
andern ausgearbeiter, es muß aber von allen durchgesehen, sorgfaltig geprüft, und vor 
der Vollziehung desselben alles das, was einem oder dem andern zur Tewollständigung 
der Uebersicht noch nöthig scheint, beigebracht und nachgetragen werden. 
Die im C. lc#. erwähnte Erörterung, imgleichen die Vernehmung der Zeugen 
und Sachverständigen, ist hauprsächlich das Geschäft des zuzuziehenden Justizbedienten; 
jedoch müssen diese Bernehmungen immer unter der Mitwirkung des zweiten Kommissa- 
tius, oder wenn ihrer mehrere sind, doch eines derselben vorgenommen werden. 
Im Uebrigen mussen sich die Kommissarien in die vorkommenden Geschäfte der- 
gestalt kheilen, und dabei gegenseirig unterstützen, daß das Geschäft ohne Unterbrechung 
und mit dem mindesten Zeitverlust zu Ende gebracht werde. 
V. Von der Bildung der Spezial Tarxgrundsötze. 
& 123. Die Spezial-Taxgrundsätze werden durch Distriktskommissarien in Vor- 
schlag gebracht, von einer Departements-Kommission durchgesehen, und zu einem Ge- 
neralwerk vereiniget, in welchem das Gleichartige zusammengefaßt wird, die vorkom- 
menden Verschiedenheiten aber in der Folgeordnung der General-Taxgrundsätze bei je- 
dem Punkte mit Bezeichnung der Distrifte, in welchen sie Anwendung finden, beson- 
ders anzugeben sind, und dieses Generalwerk wird mit den erläuuternden Bemerkungen 
dem Ministerium des Innern zur Genehmigung eingereicht. 
§. 124. Die Departements-Kommission wird aus drei von dem gedachten Mi- 
nisterium des Innern ernannten Kommissarien, und eben so viel Abgeordneken derjeni- 
gen Grundbesitzer bestehen, welche sich zur Errichtung des Krediesystems vorläufig eini- 
gen werden. Bebufs der Auswahl dieser Abgeordneten werden die Kreise des Depar- 
kemenks in drei geographisch zusammenhängende Bezirke getheilt werden. Die Land- 
räthe der Kreise eines Bezirks bringen, nach Rücksprache mit den am meisten begüter- 
ten Theilnehmern, jeder drei Kandidaten in Vorschlag, mit denen sie sich zuvor dar- 
über verständigen, daß sie den Auftrag, wenn die Wahl auf sie fällt, anzunehmen be- 
reit sind. Sie senden ihre Vorschläge an denjenigen unrer ihnen ein, welcher ihnen da- 
zu von den Königlichen Kommissarien zum Deparkements-Kommissarius bezeichnet wird. 
Dieser fertiget jedem Landrarh des betreffenden Oistrikts die Lisse der Kandidaten zu. 
Jeder Landrath läßt dann in einer Versammlung der verbundenen Gutsbesitzer seines 
Krei-
	        
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