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Kreises über sämmtliche Kandidaten abstimmen, verzeichnet die Zahl der jedem gegebe-
nen Stimmen, und sendet die Liste darüber an den vorgedachten, von den Koniglichen
Kommissarien bezeichneten Landrath. Derjenige von den Kandidaten, welcher die mei-
sten Stimmen aus allen zu einem Bezirk vereinigten Kreisen erhalten hat, und den
Koniglichen Kommissarien anzuzeigen ist, geht auf Einladung der letztern als Abgeord-
neter zu der Departements-Kommission.
126. Diejenigen beiden Kandidaten des Distrikts, welche ndchst dem Abge-
ordneten zur Departements-Kommission die meisten Stimmen erhalten haben, vereini-
gen sich mit diesem darüber, in wie viel Oistrikte der Bezirk, Behufs der Bildung der
Distrikts-Kommissionen, einzutheilen ist, und welche Güter denselben zuzuschlagen sind;
dabei haben dieselben darauf zu sehen, daß diejenigen geographisch arrondirten Gegen-
den, in welchen einerlei Verhältnisse statt finden, zu einemm Distrikte vereiniget werden.
Dehnen sich die gleichartigen Verhälwmisse über die Grenzen ihres Bezirks aus, so ha-
ben sie sich mit den Abgeordneten des benachbarten Bezurks darüber zu einigen, daß die
betreffenden Güter zu einem Distrikte vereiniget werden. «
§. 126. 4# wählen ferner für jeden Distrikt fünf in demselben angesessene
Gutsbesitzer aus, welche unter dem Verstee des von diesen selbst durch Stimmenmehr-
heit, dazu erwählten Mitgliedes die Distrikts= Kommission bilden, vereinigen sich mit
nenseü wegen der auf sie gefallenen Wahl, und zeigen solche der Departeinents-Kom-
mission an.
&. 127. Die Distrikts-Kommissionen und Departements-Kommission bleiben
so lange in Thätigkeit, bis die Spezial-Targrundsätze die Genehmigung des Ministe-
riums erhalten haden, um nach Einreichung ihrer Vorschläge alle nachträgliche Er-
klärungen und Erläumerungen u geben, welche beziehungsweise von den Departements-=
Kommissionen oder dem Ministerium noch nöthig befunden werden mögten.
#. 128. In den Spezial-Taxgrundsätzen müssen vor allem die besonderen Di-
strikte und Gegenden, welche dabei unterschieden werden, unter fortlaufenden Num-
mern und mit namentlicher Angabe derjenigen Güter, welche die Grenzlinie beziehungs-
weise der Distrikte und der Gegend bilden, sorgfältig und genau bezeichnet werden.
§ 120. Für jeden Distrikt werden den Oistrikts-Kommissionen die geringsten
Normalpreise für Weizen, Roggen, große und kleine Gerste, Hafer, Erbsen und Buch-
weizen von der Departements-Kommission vorgeschrieben werden. Die Grundlage der-
selben giebt der Roggen, und der niedrigste Satz desselben ist zwölf Groschen für den
Scheffel. Dieser niedrigste Satz findet auf diejenigen Distrikte Anwendung, in deren
Hauptmarkkort der Marktpreis des Roggens gewöhnlich am niedrigsten steht. Für die
zu andern Marktorten gehbrigen Distrikte wird derselbe im Verhältniß des größern
Roggenpreises erhöhet. Die Normalpreise der übrigen Getreidearken werden nach dem
Verhältnisse ihres Marktpreises zu dem des Roggens an dem Marktorte der betreffen-
den Gegend festgesetzt. Die in Rechnung kommenden Marktpreise sind die des Markini-
termins im Durchschnitt der letzten dreißig Jahre. Melche Orte als Hauptmarktorte,
und für welche Distrikte sie als solche anzunehmen sind, darüber vereiniget sich die O##
partements-Kommission mit den betreffenden Regierungen. Von diesen werden ihr
auch die Nachweisungen der Marktpreise jener Orte zugefertiget werden.
S. 130. Oie Oistrikrs-Kommissionen aber haben zu bestimmen, für welche
Gegenden die ihnen aufgegebenen niedrigsien Preise zu erhöhen sind. Hinsichtlich der-
klent-