Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

jenigen Guͤter, welche von dem Hauptmarktorte uͤber zwei Tagereisen, jede zu fünf Meilen 
erechnet, entfernt liegen, behält es bei dem niedrigsten Preise lediglich sein Bewenden. 
H diejenigen, welche nur eine Tagereise von dem Marktorte entfernt sind, wird der- 
7*5P St Sechozehntheil, darüber aber bis zwei Tagereisen um ein Zwei und Dreißig- 
theil erhöhet. 
d. 131. Ob, und fuͤr welche andere Gegenstände Normalpreise festzusetzen 
sind, bleibt dem Ermessen der Distrikts-Kommissionen vorbehalten. Die Bildung der- 
selben erfolgt in diesem Falle nach der im F. §. der General-Tax-Grundsätze vorge- 
schriebenen Bestimmuns. 
§. 132. Ein Hauptgegenstand der Spezial-Tax-Grundsätze ist die Beschrei- 
bung der in jenem DOistrikre vorkommenden Ackerbodenarten, und die Auseinander- 
setzung derselben in die ihren Werth beeichnenden Klassen. 
. 133. Die Bestimmung der Ackerbodenarten erfolgt nach der Natur und den 
Eigenschaften der Erdart, we#tche aus dem Verhältnig ihrer Bestandtheile hervorgeht. 
Die hier in Betracht kommenden Bestandtheile sind Thon, Sand, Kalk und Gewächs- 
oder Moder-Erde (Humus), die sich fast in jedem Boden, aber in sehr verschiedenen 
Velhltnissen befinden. 
Nach diesen Verhältnissen und den hervorstechenden Eigenschaften dieser Be- 
standtheile unterscheidet man folgende Bodenarten: 
a) Thonboden, 
b) Lehm= und Lettenboden, 
c) Mergelboden, 
d) sandiger Lehmboden, 
e) lehmhaltiger Sandoden, 
1) Sandboden schlechthin, 
)Kalk= oder Kreideboden, 
i) schwarzer Moderboden, 
1I. fruchtbarer milder, 
2. torfartiger, 
3. moriger. 
S. 134. Für diejenigen, welche von der agronomischen Zerlegung des Bodens 
einen Begriff haben, wird hier bemerkr, daß verstanden werde: 
a) unter Thonboden solcher, der zwei und vierzig Prozent und darüber an fettem 
Thon, oder sechszig Prozent und darüber an magerem Thon enthäle; 
b) unter Lehmboden solcher, der von beiden Arten des Thons weniger, jedoch nicht 
unter fünf und dreißig Prozent fetten, und nicht unter vierzig Mozent magern 
Thons enthält; 
c) zier Mergelboden solcher Thon= und Lehmboden, der über 8 Mozent Halk 
enthält; 
4) unter sandigem Lehmbeden solcher, der nicht mehr als fünf und siebenzig Prozent 
Sand enthäle; 
uee) unter lehmhaltigem Sandboden solcher, der nicht mehr als fünf und achtzig Pro- 
zent Sand hat; 
1) unter ackerbarem Sandboden schlechthin solcher, der doch nicht über vier und 
neunzig Prozent Sand hat; 
Jahrgang 1621. TXxr g) un-
	        
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