Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

a)  der  schwarze  fruchtbare,  milde,  nach  Verhaͤltniß  seines  Thonzusatzes  mehr
oder  minder  gebundene  Boden;  wenn  er  jedoch  zäher  Art  ist,  gehört  er  nicht  hieher,
  sondern  zum  Thonboden;

d)  der  torfige,  dessen  Ackerkrume  dem  Baggertorfe  gleich  brecklicht,  fasericht  ist,,
wie  noch  nicht  völlig  zergangener  Holzolmz  wenn  sich  auf  dem  aus  diesem  Boden
ausschwitzenden  Wasser  eine  in  Farben  spielende  Haut  zeigt,  und  sich  ein  brauner
Ocker  darin  absetzt,  ist  er  um  so  unfruchtbarer,  und  heitt  dann  sauerbeizig;

c)  der  Morboden,  von  kohlschwarzer  Farbe,  jedoch  oft  mit  blämerndem  Sande
nche,  steinpulvericht  und  locker.  Eine  besondere  Ark  desselben  ist  der  Heideorboden.


K.  I4z.  Die  Distrikts-Kommissionen  haben  sich  zuvörderst  darüber  ze  vereinizen,

  welche  dieser  Bodenarten,  und  mit  welchen  die  Fruchtbarkeit  derselben  bestimmenen

  Eigenschaften  in  ihrem  Distrikte  häufig,  oder,  wenn  auch  im  Einzelnen,  doch  in

groten  Massen  vorkommen.  Sie  haben,  mit  Unterlegung  der  im  Vorstehenden  angegebenen

  Abtheilungen  und  deren  Merkmale,  diejenigen  besonderen  Merkmale  anzugeben,
  an  welchen  die  von  ihnen  unterschiedenen  Eigenthümlichkeiren  zu  erkennen  sind.

§.  143.  Da  ferner  das  Verhalten  der  natürlichen  Bodenarten  durch  die  Kulkur,
  insbesondere  durch  die  in  langen  Zeiträumen  bestandene  Fruchtfolge  und  Düngung.
wesentlich  verändert  wird,  namentlich  der  Werrh  der  nämlichen  Bodenart  erheblich  verschieden
  ist,  je  nachdem  sie  in  langen  Zenräumen  in  drei-,  sechs=  oder  neunjährigem
Dünger,  oder  ohne  solchen  nach  den  Regeln  der  Dreifelder-Wirthschaft  bearbeitet  und
benutzt  worden,  oder  nur  von  Zeit  zu  Zeit  aufgebrochen  ist,  und  eine  Getreidefrucht
abgetragen  hat:  so  haben  die  Distrikts-Kommissionen  ferner  in  Erwägung  zu  ziehen,
welche  Kulenrarten  in  dem  Distrikte  die  üblichen  (d.  i.  nicht  blos  im  Einzelnen,  sondern
  häufig  vorkommenden)  sind,  und  diejenigen  namhaft  zu  machen  und  bestimmt  zu
bezeichnen,  welche  einen  erheblichen  Unterschied  in  dem  bleibenden  (d.  i.  unter  Voraussetzung
  regelmaßiger  Wirthschaft  als  solchen  anzunehmenden)  Werthe  machen.

XI44.  Nach  diesen,  theils  durch  die  natürliche  Beschaffenheit,  theils  durch
lange  Kultur  bestimmten  Eigenschaften  haben  sie  die  Bodenarten  ihres  Distrikts  in  eine
nach  dem  Werthe  derselben  geordnete  Reihe  von  Klassen  zu  bringen,  und  bei  jeder
Klasse  diesenige  Winter:  und  Sommerfrucht,  welche  darauf  vorzugsweise  gebaut  wird,
anzugeben.

.  las.  Sie  haben  ferner  anzugeben,  welch  ein  Einfall,  und  welch  ein  in
Schefelzahl  (nicht  nach  der  Kornervermehrung)  auszusprechender  Ertrag  bei  jeder
Klasse  vom  Morgen,  je  nachdem  der  Acker  auf  eine  oder  andere  in  dem  Oistrikte  übliche
Weise  besteilt  wird,  in  jeder,  zum  regelmaßigen  Umlaufe  gebhörigen  Frucht  nach  bekannten
  im  Großen  statt  findenden  Erfahrungen  anzunehmen  ist.

.  130.  Da  sich  jedoch  die  Eigenthümlichkeiten  der  Bodenklassen  bei  der  allgemeinen
  Klassisikation  nicht  so  bestimun  unterscheiden  lassen,  daß  Einfall  und  Ertrag
überall  zutreffend  in  einem  festen  Satze  ausgedruckt  werden  kann,  und  den  Schätzurgs-Kommissarien
  dabei  ein  maßiger  Spielraum  frei  bleiben  muß:  so  ist  bei  jeder  –*3-klasse