670 Das Allgem. Landrecht f. d. Preuß. Staaten. 2. Teil. 11. Tit. 88 1161 bis 1181.
wissen und Genehmigung derjenigen, deren
Einwilligung zur Wahl einer Lebensart
nach den Gesetzen erforderlich ist, zum
Klosterleben sich bestimmen.
8 1161. Kein königlicher Unterthan,
männlichen oder weiblichen Geschlechts, soll
ohne Vorwissen und Erlaubnis des Staates
in ein Kloster ausgenommen werden.
8 1162. Vor zurückgelegtem fünfundzwanzigsten
Jahre darf keine Mannsperson,
und vor zurückgelegtem einundzwanzigsten
Jahre keine Person weiblichen
Geschlechts, zur Ablegung des Klostergelübdes
zugelassen werden.
8 1163. Ein obigen Vorschriften
(§§ 1160, 1161, 1162) zuwider abgelegtes
Gelübde ist von Anfang an nichtig.
8 1164. Ein Stift oder Kloster,
welches biesen Vorschriften entgegenhandelt,
soll mit fiskalischer Geldstrafe, allenfalls
bis zu hundert Dukaten belegt, und
bei beharrlicher Wiederholung solcher
Uebertretungen, bewandten Unständen
nach, ganz aufgehoben werden.
8 1165. Eltern und Vormünder,
welche ihre Kinder oder Pflegebefohlenen,
gegen die Vorschriften 88 1161, 1162, das
Klostergelübde ablegen lassen, haben fiskalische
Geldstrafe, ebenfalls bis zu hundert
Dukaten, oder verhältnismäßige
Gefängnisstrafe verwirkt.
8 1166. Verehelichte Personen dürfen
gar nicht, und Verlobte nur mit erteilter,
oder von dem Richter ergänzter Einwilligung
des anderen Teils, in ein Kloster
ausgenommen werden.
* 1167. Verschuldete können durch Ergreifung
des Klosterstandes die Rechte
ihrer Gläubiger auf ihre Person oder ihr
Vermögen nicht vereiteln.
8 1168. Personen, welche fremde
Güter verwaltet und die Rechnung darüber
noch nicht abgelegt haben, können durch
den Eintritt in das Kloster weder dieser
ihrer Verbindlichkeit, noch dem Erkenntnisse
des gehörigen weltlichen Richters
sich entziehen.
8 1169. Die innere Tüchtigkeit eines
Kandidaten zu solchem Stande ist nach
den Regeln des Ordens zu beurteilen.
Probejahr.
8 1170. Der wirklichen Aufnahme in
das Kloster muß das Probejahr vorangehen,
welches unter keinerlei Vorwande
abgekürzt werden kann.
Gelübde.
8 1171. Nach geendigtem Probejahre
geschieht die Aufnahme durch die feierliche
legung des Klostergelübdes.
§ 1172. Alles, was die Rechtsgültigkeit
einer Willenserklärung vereitelt, benimmt
auch dem Klostergelübde seine Kraft.
8 1173. Auch die geistlichen Obern
sind nicht berechtigt, irgend jemanden,
auch nicht einen Weltgeistlichen, unter dem
Vorwande einer geistlichen Züchtigung zum
Klosterleben zu nötigen.
8 1174. In allen Fällen, wo, nach
vorstehenden Grundsätzen, die Ablegung
des Klostergelübdes nichtig und ungültig
ist, kann dessen förmliche Aufhebung bei
dem Bischof der Diözes zu allen Zeiten
nachgesucht werden.
8 1175. Wird von diesem das Gehör
versagt, so hat der Staat das Recht, die
Sache zu untersuchen, und befundenen
Umständen nach, die Nichtigkeitserklärung
in Ansehung der äußeren Folgen des
Gelübdes zu erkennen.
8 1176. Der gewesene Klostergeistliche
tritt alsdann in alle Rechte und Verhältnisse
eines anderen Staatsbürgers
zurück.
8 1177. Wird das Gelübde von Anfang
an für nichtig erklärt, so erstreckt sich
die Wirkung dieser Erklärung bis auf
den Zeitpunkt des nichtig abgelegten Gelübdes
zurück.
8 1178. Wird aber jemand nur aus
anderen Ursachen von seinem Gelübde
durch die geistlichen Obern entbunden, so
nehmen die bürgerlichen Wirkungen dieser
Dispensation nur von dem Tage, an
welchem sie erfolgt ist, ihren Anfang.
8 1179. Die geistlichen Obern sind
nicht berechtigt, unter dem Vorwande des
abgelegten Gelübdes, irgend jemandem
einen Gewissenszwang anzulegen, ihm die
freie Wahl der Religionspartei, zu welcher
er sich halten will, zu verschränken, oder
ihn wider seinen Willen im Kloster zurückzuhalten.
Geistliche Obliegenheiten.
8 1180. Die geistlichen Obliegenheiten
und Verrichtungen der Mönche und
Nonnen sind durch die Ordensregeln bestimmt.
§ 1181. Diese Regeln können ohne
Vorwissen und Genehmigung des Staates
nicht geändert werden.