Full text : Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

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52  1909

bestellen“  zu  ändern  in:  „eigenhändig“;  die  Angabe  „offen  bestellen“  oder  RO
im  Abs.  VI  ist  zu  ändern  in:  „offen“.

27)  A.  a.  O.  ist  hinter  Abs.  IX  als  neuer  Abs.  X  einzuschalten:

X.  Wenn  der  Empfänger  von  der  Ankunft  eines  Telegramms  nach  den  Vorschriften
  des  Abs.  IX  beuachrichtigt  vorden  ist  und  es  nicht  nach  angemessener  Frist
abholt,  so  wird  nach  den  Bestimmungen  des  §  20  verfahren.

Die  bisherigen  Abs.  X  und  XI  erhalten  die  Bezeichnungen  XI  und  XII.

28)  Im  8  20,  unbestellbare  Telegramme  betreffend,  erhalten  unter  1  der  leßte
Saß  des  Abs.  1  sowie  der  Abs.  2  folgende  Fassung:

Dieser  kann  die  Adresse  des  kosbemsterurmn.  nur  durch  eine  von  der
Ursprungsanstalt  abzulassende  gebüh  g.  8  22)  vervollständigen,
berichtigen  oder  bestätigen.

Eine  Unbestellbarkeitsmeldung  wird  nur  dann  telegraphisch  nachgesandt,  wenn
der  Absender  des  Ursprungstelegramms  die  telegraphische  Nachsendung  seiner  Telehramme
  beantragt  hat.  In  allen  anderen  Fällen  geschieht  die  Nachsendung,  wenn
der  Absender  bekannt  ist,  mit  der  Post.

Ebenso  wird  die  Unbestellbarkeitsmeldung  dem  Absender  mit  der  Post  zugestellt,
wenn  durch  eine  besondere  Art  der  Übermittelung  (3.  B.  bei  der  Bestellung  nach
dem  Lande)  Kosten  entstehen  würden,  deren  Einziehung  nicht  gesichert  ist.

Für  die  Behandlung  der  Unbestellbarkeitsmeldungen  über  Seetelegramme  gelten
die  Bestimmungen  im  §  15,  IV.  und  V.

29)  A.  a.  O.  fallen  am  Schlusse  des  Absatzes  unter  II.  die  beiden  Zusäße
„und  von  Funkentelegrammen“  sowie  „und  6  15“  weg.

30)  Im  8  21,  Erstattung  und  Nachzahlung  von  Gebühren  betreffend,  erhalten
die  Absätze  #ü  bis  h  unter  II  „Auf  Antrag  wird  jedoch  erstattet:"  folgende
Fassung:

d)  die  Gebühr  für  eine  besondere  Dienstleistung,  die  nicht  ausgeführt  worden
ist  (z.  B.  für  Vergleichung),  sowie  die  Gebühr  für  den  entsprechenden
besonderen  Vermerk:

)  die  Gebühren  für  die  gebührenpslichtigen  Dienstnotizen  (§  22),  durch
welche  die  Wiederholung  einer  für  falsch  gehaltenen  Stelle  verlangt  wird,
wenn  die  Wiederholung  nicht  mit  der  ersten-  Übermittelung  übereinstimmt.
  Es  wird  jedoch,  falls  im  Ursprungstelegramm  einige  Wörter
richtig  und  die  anderen  unrichtig  wiedergegeben  sind,  die  Gebühr  für