Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Drittes  Sachregister.  ri

Gerichksdienste,  deren  Leistung  in  standesherr#ichen  Bezirken.  20.  91.

Gerichtsgebuͤhren,  s.  Gebuͤhren.

Gerichtslokale,  unentgeldliche  Einraͤumung  derselbem  von  Sesken  der  Scabtkommmmen  ii  in  den  vereimigfen
vormals  Sächsischen  Provinzen.  20.  66.  —  Beibehaliungdersenfl  denhrigen  Pwooßtßen.,  W.  137.

Gerichtsordnung,  Allgemeine,  deren  Einführung  in  die  mif  den  Preüzzischen  S  aaten  berrinigten,  zwischen
  den  ältern  Provinzen  belegenen  Distrikte  und  Ortschaften.  18.  45.  —  Auszug  aus  selbiger,  als
Beilage  zu  der  Zoll=  und  Verbrauchssteurr-Ordnung.  18.  139.  seg  —  der  4#.  des  Athanges  zu
selbiger,  wegen  Schuldklagen  gegen  Ausländer,  findek  auf  die  Einwohner  der  deutschen  Bunbesstaaten
nicht  mehr  Anwendung.  19.  212.  —  Einfuͤhrung  derselben  in  die  vorpnällgen  Echwurzburg-Rudolstaͤdtschen
  Aemter  Heringen  und  Kelbra.  19.  247.  —  Deklarãtin  der  .  452.  undb  475.
in  Verbindung  mit  den  G.  803.  512.  und  51..  Th.  I.  Tit.  50.  wegen  Märichkigung  des  lauftnden
Hypothekenzinsen  bei  Konkursen.  20.  34.  —  Deklaration  des  H.  12.  des  uͤber  die  Einfuͤhrung  derselben
in  die  mit  der  Provinz  Westpreußen  vereinigten  Distrikte  sprechenden  Patents  vom  9.  Rov.  1816.—
W.  62.  —  Abänderung  der  Vorschriften  §.  J.  Th.  1I.  Tit.  I.  derselben  und  v  425.  des  Anhangs  zu
derselben,  rücksichtlich  der  Verkautbarung  und  Bestätigung  der  Verträge  21.  44.  —  4  IsteF  Tir.  des  1.
Theils  derselben,  in  dessen  Stelle  kritt  der  2te  Abschnitt  der,  Verordnung  vom  20.  Imi  1817.  in  Bezichung
  auf  Gemeinheitstheilungen  und  Ablösungen.  21.  86.

Gerichtsstand  der  vormals  unmittelbaren  dcutschen  Reichsstände  und.  Stäkesherret“  Bestmmung.  deß
selben  ir  der  Preußischen  Monarchie.  20.  84.  seq.

Gerichtsverfassung  und  gerichtliches  Verfahran,  i  pen  Rheinprovknzen,  Verbereikung  zm  dere  eima
tung.  19.  163.  164.

Geriaus=  Verwaltungskosten,  von  deren  Aufbringung  sind  die  tadt-Kommun  in  den  vereinigtem
ehemals  Süächsischen  Provinzen  befreiet.  20.  66.  —  deäögl.  vom  Jahre  1821  In  den  übrigen  Provinzen.
  20.  137.  «  «

Gerichtsvollzieher,  Haltung  der  Gesetzsammlung  und  des  Regler.-Amtsblattes  von  selbigen.  19.  149.  150.

Geschenke,  deren  Nlchtannahme  von  Seiten  der  Steuerbeamten.  18.  130.  136.  —  19.  111.  115.

Gese  chaften,  deren  Bildung  unter  den  Gererbetreibenden,  Behufs  der  Vertheilung  und  Aufbringung
der  Gewerbesiruer.  20.  15  4#.  —  geheimc,  (.  Verbindungen-Gesetze,

  deren  Vekanntmachung  durch  die  Gesetzsammlung  und  die  Regierungs-  Amksblätter  in  dem  Rheinprovinʒen.
  19.  148.  150.  15  #.  —  Preußische,  deren  Einshhrung  in  die  ehemallgen  Schwarzburg=Rudolskädtschen
  Aemter  Hgngen  und  Kelbra.  19.  246.  —  Publikation  derselben  in  den  Standesherrlichen
  Bezirk  .  200.  9

Gesetzsammlung,  z  4u  deren  Einführung  und  unte  in  den  Rheiuprovünen.  19.  148.

Gesinde,  wegen  des  Esentlichen  Aufgebots  desselben.  12.  —  Dertretung  delfelben  bei  St#e#-und
  Zoll-Kontraventionen  durch  dessen  gewerbetrribende  Gunsschofen.  18.  131.  seq.  21.  137.  —
Dienstzwan)  desselben  ist  auch  in  den  vormals  Königl.  Söhsischen  Landestheilen  aufgehoben.  19.21.
—  degl.  in  einigen  andern  neuen  und  wieder  enworbenen  Landestheilen.  20.  470.

Getraide,  Mablsteuer-Entrichtung  für  selbiges.  19.  119.  122.  —  20.  136.  Fi3.

Getränke,  aus  den  wesilichen  Provinzen,  deren  Besteuerung  beim  Absatz  nach  den  öfklichen  Pwoiuzen.
  18.  143.

Geträuke-Zwung,  wegen  der  für  dessen  Aufhebung  zu  leistenden  Entschädigung-  I8.  178-Gewehr,

  dessen  Gebrauch  gegen  Steuerbeamte  von  eiten  der  Steuerpflichtigem  wird  hart  bestraft-18.
  136.  scd..  —  f.  auch  Wüaffen.

Gewerbe,  deren  Betrieb  in  Grenzbezirken.  18.  111.  —  Gesetz  üldr  die  Sten#er-Entrichtunn  vön  selbigen
  vom  30.  Mai  1520.  20.  1  17.  geq.  —  welche  umhexrziehend  betwieben  werden,  Gewerbeskeuer=Entrichtung
  von  selbigen.  20.  148.  150.  152.  162.  104.  —  mit  welchen  Waaren  solche  nichu
mehr  umherziehend  getrieben  werden  kä#men.  20.  153.

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