Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 59. (59e)

12
8.  1.

Der  Gemeinde  Perouse  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905
gestattet.

8.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Perouse  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig
festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  8.  Jannar  1902.

Wilheln.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

HBekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  fKriegswesens,
betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen  für  das  Jahr  1902.
Vom  31.  Dezember  1901.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember
  1901,  betreffend  die  Feststellung  der  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung
marschirender  2c.  Truppen  für  das  Jahr  1902,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  31.  Dezember  1901.

Pischek.  v.  Schnürlen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  in  §.  1,  §.  9  Ziff.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für
die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (Reichs-Gesetzblatt  1898  S.  361)  ist  der  Betrag  der  für  die