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8. 1.
Der Gemeinde Perouse wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905
gestattet.
8. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Perouse zur Biererzeugung verwendeten
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig
festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 8. Jannar 1902.
Wilheln.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
HBekanntmachung der Ministerien des Innern und des fKriegswesens,
betreffend die Vergütung für die Naturalverpflegung marschirender 2c. Truppen für das Jahr 1902.
Vom 31. Dezember 1901.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 23. Dezember
1901, betreffend die Feststellung der Vergütung für die Naturalverpflegung
marschirender 2c. Truppen für das Jahr 1902, zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 31. Dezember 1901.
Pischek. v. Schnürlen.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Vorschriften in §. 1, §. 9 Ziff. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht im Frieden (Reichs-Gesetzblatt 1898 S. 361) ist der Betrag der für die