Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 35.
gepflogen worden sind, welche weit über den
Rahmen der in Abs. 2 Ziff. 1 4 des
Art. 83 bezeichneten Fälle hinausgehen, was
sich insbesondere aus derjenigen Thätigkeit
des Verlassenschaftsgerichtes ergibt, welche
in Folge der testamentarischen Verfügung
rücksichtlich der Uebertragung des beiden Eheleuten
gehörig gewesenen Immobile in das
Alleineigenthum des hinterlassenen Ehetheils,
sodann rücksichtlich der Uebernahme
der sämmtlichen gemeinschaftlichen Passiven
von Seite der Wittwe unter Freilassung
der übrigen „Miterben“ aus dem Schuldverbande
bezüglich der auf dem eheherrlichen
Vermögen bezw. auf der Nachlaßmasse haftenden
Hälfte der Passiven von Seite der
Verlassenschafts gläubiger „geboten“ war
und bis zur vollständigen Durchführung und
Bereinigung der realen Ausßeinandersetzung
des Nachlaßvermögens zwischen den zur
„Erbschaft“ berufenen Interessenten ausweislich
der Akten von Verlassenschaftsgerichtswegen
thatsächlich entwickelt worden ist.“
(Schluß folgt.)
Wittheilungen
aus der Rechtsprechung des k. Cberlandesgerichts
München in Strafsachen. Urtheile auf Revisionen
vom 1. Semester 1881 mit Nachträgen.
I. Strafgesetzbuch.
§. 63. Den Privatkläger kann nicht entgegengehalten
werden, daß er nicht alle bei der Beleidigung
Betheiligten belangt habe.
Die Bestimmung des §. 63 des RStGB.,
daß ein Strafantrag nicht getheilt werden kann, das
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