Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  35.

gepflogen  worden  sind,  welche  weit  über  den
Rahmen  der  in  Abs.  2  Ziff.  1  4  des
Art.  83  bezeichneten  Fälle  hinausgehen,  was
sich  insbesondere  aus  derjenigen  Thätigkeit
des  Verlassenschaftsgerichtes  ergibt,  welche
in  Folge  der  testamentarischen  Verfügung
rücksichtlich  der  Uebertragung  des  beiden  Eheleuten
  gehörig  gewesenen  Immobile  in  das
Alleineigenthum  des  hinterlassenen  Ehetheils,
  sodann  rücksichtlich  der  Uebernahme
der  sämmtlichen  gemeinschaftlichen  Passiven
von  Seite  der  Wittwe  unter  Freilassung
der  übrigen  „Miterben“  aus  dem  Schuldverbande
  bezüglich  der  auf  dem  eheherrlichen
Vermögen  bezw.  auf  der  Nachlaßmasse  haftenden
  Hälfte  der  Passiven  von  Seite  der
Verlassenschafts  gläubiger  „geboten“  war
und  bis  zur  vollständigen  Durchführung  und
Bereinigung  der  realen  Ausßeinandersetzung
des  Nachlaßvermögens  zwischen  den  zur
„Erbschaft“  berufenen  Interessenten  ausweislich
  der  Akten  von  Verlassenschaftsgerichtswegen
  thatsächlich  entwickelt  worden  ist.“
(Schluß  folgt.)

Wittheilungen

aus  der  Rechtsprechung  des  k.  Cberlandesgerichts
München  in  Strafsachen.  Urtheile  auf  Revisionen

vom  1.  Semester  1881  mit  Nachträgen.

I.  Strafgesetzbuch.

§.  63.  Den  Privatkläger  kann  nicht  entgegengehalten
  werden,  daß  er  nicht  alle  bei  der  Beleidigung
Betheiligten  belangt  habe.

Die  Bestimmung  des  §.  63  des  RStGB.,
daß  ein  Strafantrag  nicht  getheilt  werden  kann,  das

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