Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

252  Nr.  44.  1915.

Wegen  dringender  häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse  können  Landsturmpflichtige
  hinter  die  letzte  Jahresklasse  ihres  Aufgebotes  zurückgestellt
werden.

Wegen  der  Unabkömmlichkeitserklärung  von  landsturmpflichtigen  Beamten
gelten  die  Vorschriften  im  §  103  Ziffer  10  der  Wehrordnung.  Die  Bescheinigung
  der  Unabkömmlichkeit  erfolgt  durch  die  vorgesetzte  Ministerialbehörde;
  vergl.  Bekanntmachung  vom  31.  Mai  1890,  Rbl.  Nr.  15  S.  121.
Die  Unabkömmlichkeitsbescheinigungen  sind  den  betreffenden  Beamten  einzuhändigen
  und  von  den  letzteren  im  Musterungstermin  vorzulegen.

Schwerin,  den  19.  März  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.