252 Nr. 44. 1915.
Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Landsturmpflichtige
hinter die letzte Jahresklasse ihres Aufgebotes zurückgestellt
werden.
Wegen der Unabkömmlichkeitserklärung von landsturmpflichtigen Beamten
gelten die Vorschriften im § 103 Ziffer 10 der Wehrordnung. Die Bescheinigung
der Unabkömmlichkeit erfolgt durch die vorgesetzte Ministerialbehörde;
vergl. Bekanntmachung vom 31. Mai 1890, Rbl. Nr. 15 S. 121.
Die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen sind den betreffenden Beamten einzuhändigen
und von den letzteren im Musterungstermin vorzulegen.
Schwerin, den 19. März 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.