thumbs : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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von  15,000  Thalern  erlassen,  als  auch  zu  theilweiser  Deckung  des  entstandenen  Deficits  ein
fernerer  Beitrag  von  5000  Thalern  gewährt  worden.

4.  Die  auf  den  Antrag  des  Abgeordneten  Schreck  wegen  einer  Abänderung  von  8  2  der
Verordnung  vom  24.  Januar  1853  an  Uns  gelangten  ständischen  Anträge,  ferner

5.  die  von  dem  Gutsbesitzer  Johann  Erdmann  Traugott  Metzsch  zu  Wiederau  und  Ge—
nossen  eingereichten,  das  Gesetz  vom  15.  August  1855  betreffenden  Petitionen,  und

6.  die  rücksichtlich  der  von  dem  Abgeordneten  Seiler  eingereichten  Petition  um  Abänder—
ung  des  §  10  des  Heimathsgesetzes  vom  26.  November  1834  gestellten  Anträge  sollen  nach
Maßgabe  der  betreffenden  ständischen  Schriften  in  Erwägung  gezogen  werden.

7.  Auf  die  ständische  Schrift  vom  21.  März  dieses  Jahres  wird  mit  Bezug  auf  die
darin  ertheilte  Ermächtigung  im  Verordnungswege  Bestimmung  dahin  getroffen  werden,  daß
die  im  §  11  des  Gesetzes  über  Zusammenlegung  der  Grundstücke  vom  23.  Juli  1861  enthaltene
  Vorschrift  auch  auf  solche  Fälle  von  Grundstücksvertauschungen  Anwendung  finden
soll,  wo  es  sich  überhaupt  um  die  Erreichung  wirthschaftlicher  Vortheile  handelt.  Auch  sollen
die  in  derselben  ständischen  Schrift  ausgesprochenen  Wünsche  wegen  größerer  Beschleunigung
des  Verfahrens  in  Zusammenlegungs=  und  Dismembrationssachen,  sowie  wegen  Ermäßigung
der  Kosten  bei  geringfügigen  Dismembrationsfällen  und  bei  Vertauschung  von  Grundstücken
erwogen  werden.

8.  Dem  Gesuche  des  landwirthschaftlichen  Creditvereins  um  Stempelbefreiung  ist  dem
in  der  ständischen  Schrift  vom  17.  April  dieses  Jahres  gestellten  Antrage  gemäß  durch  Verordnung
  vom  9.  Mai  dieses  Jahres  entsprochen  worden.

Der  in  derselben  ständischen  Schrift  enthaltene  Antrag,  daß,  dafern  die  Erlassung  eines
neuen  Stempelgesetzes  vor  der  Hand  unthunlich  sei,  wenigstens  die  bestehende  Werthstempelgesetzgebung
  einer  Revision  unterworfen  werde,  wird  in  Erwägung  gezogen  werden.

9.  Auf  die  in  Folge  einer  Beschwerde  Johann  Gottlob  Leonhards  in  Raschau  und
Genossen  an  Uns  gelangte  ständische  Schrift  vom  3.  April  dieses  Jahres  wird  in  nochmalige
Erwägung  gezogen  werden,  ob  und  inwieweit  bei  der  Arsenikfabrikation  auf  den  fiscalischen
Schmelzhütten,  ohne  dieselbe  zu  beeinträchtigen,  hinsichtlich  des  Vertriebs  der  Producte  auf
billige  Wünsche  der  Privatarsenikwerksbesitzer  Rücksicht  genommen  werden  könne?

10.  Dem  durch  eine  Petition  Carl  August  Döhnerts  in  Conradsdorf  und  Genossen
hervorgerufenen,  mittelst  Schrift  vom  10.  Februar  dieses  Jahres  Uns  vorgetragenen  Gesuche
der  getreuen  Stände  hinsichtlich  des  Ankaufs  der  vom  Hüttenrauche  betroffenen  Grundstücke,
sowie  hinsichtlich  der  Ermittelung  und  Vergütung  der  durch  den  Hüttenrauch  entstandenen
Schäden  wird  entsprechende  Berücksichtigung  zu  Theil  werden.

1  1.  Anlangend  die  Beschwerde  des  Rittergutsbesitzers  von  Ouerfurth  und  Genossen,
das  Verladen  von  Braunkohlen  in  den  Kohlenwerken  von  Schmeckwitz  r2c.  betreffend,  so  wird