Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

(No. 640.) Alerhöchste Kabinetsorder vom Sten März 1821., betressend die Strasgesese 
und das Verfahren in den Rheinprovinzen bei Verbrechen und Vergehun- 
gen gegen den Staat und dessen Oberhaupt und bei Dienstvergehen der 
Verwaltungsbeamten. 
D. in Ihrem Berichte vom 2 sten vorigen Monaks entwickelten Grundsätze, 
daß in Beziehung auf die Strafgesetze, welche die Majestät des Souverains 
und die innere Ruhe des Staats gegen frevelhafte Angriffe und Umtriebe 
sichern, in Meiner Monarchie nur Ein inneres Staatsrecht gelten könne, und 
daß zu demselben die Strafgesetze für diese Gattung von Verbrechen wesentlich 
gehören, daß mithin die darauf sich beziehenden Bestimmungen des Allgemei- 
nen Landrechts und der Kriminalordnung in allen Meinen Staaten gelten müs- 
sen, sind so sehr in der Natur der Sache, als in Meiner durch das Besit- 
ergreifungs-Patent für Meine Rheinischen Provinzen ausgesprochenen Absicht 
gegründet, daß Ich sie durchaus genehmige und bestätige, und demgemäß be- 
stimme: 
1) daß auch in den Rheinischen Provinzen die Untersuchung der Verbrechen 
und Vergehungen gegen den Staat und dessen Oberhaupk, so wie der 
Dienstvergehen der Verwaltungsbeamten nach den Vorschriften der 
Allgemeinen Kriminalordnung vom 1Iten Dezember 1805. und den nach 
ihrer Publikation ergangenen Erlaͤuterungen und naͤheren Bestimmungen 
gefuͤhrt werden sollen; 
2) daß alle Einwohner der Rheinprovinzen und die darin sich aufhaltenden 
Individuen, welche wegen Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat 
oder dessen Oberhaupt zur Untersuchung gezogen werden, in den Fällen, 
in welchen Ich zu deren Untersuchung oder Entscheidung eine eigene Be- 
hoͤrde niedergesetzt habe, lediglich vor dieselbe gestellt, und zur Unter- 
suchung oder Bestrafung gezogen werden sollen; 
3) daß von nun an wegen dieser, unter 2. gedachten Verbrechen und Ver- 
gehen lediglich die, im Allgemeinen Landrechte Thl. II. Tit. XX. §F. or 
bis §. 213. und den darauf sich beziehenden Erläuterungen festgesetzten 
Strasen angewendet, jedoch frühere Falle nach dem Gesetze, welches 
die mildere Strafe bestimmt, bestraft werden sollen; und 
daß in Ansehung aller Verwaltungsbeamten in den Rheinprovinzen 
die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Thl. II. Tit. XX. F. 323. 
bis g. 508. inel., in so weit sie in den alten Provinzen Meines Reichs 
noch guͤltig sind, mit den sie ergaͤnzenden Vorschriften, jedoch ebenfalls 
unter 
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