Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

ben,  zwischen  der  requirirenden  und  der  requirirten  Behoͤrde  noͤthig  wird,  ist  der
Auslieferung  Anstand  zu  geben.

g.  8.

Ein  Deserteur,  dessen  Auslieferung  requirirt  wird,  soll  an  der  Graͤnze  des
resp.  Preußischen  oder  Daͤnischen  Staats  ausgeliefert  werden,  und  die  requirirende
  Behoͤrde  soll  den  Deserteur  von  da  abholen  lassen.

Die  Reguisition  zur  A##slieferung  der  Dänichen  Deserteurs,  die  zum
Meußischen  Kriegedienste  angenommen  seyn  mochten,  gechieht  bei  dem  Generalkommando
  der  Provinz,  worin  sich  der  Deserteur  befindet,  in  allen  übrigen-
  Fällen  aber  bei  der  betreffenden  Kbniglich-Preußischen  Provinzial-Regierung.


Die  Regquisttionen  wegen  Auslieferung  der  etwa  in  Königlich  -Dänischen
Diensten  befindlichen  Preußischen  Deserteurs.,  werden  ebenfalls  bei  dem  General-Kommando
  der  Provinz,  wo  der  Deserteur  sich  befindet,  angebracht,
in  allen  übrigen  Fällen  aber  an  die  betreffenden  Königlich-Dnischen  höchsten
Civilobrigken#en  gerichtet.  Diese  sind  der  Polizeidirektor  in  Kopenhagen,
und  außperhalb  Kopenhagen  die  Amtmänner,  in  den  Herzogthämern  Schleswig,
Holstein  und  Lauenburg  aber,  das  Schleswigsche  Obergericht,  die  Lauenburgsche
  Regierung  und  der  Ober-Prästdent  in  Altona.

§&.  9.

An  Unterhaltungskosten  werden  für  jeden  auszuliefernden  Deserteur,
von  dem  Tage  der  Verhaftung  bis  zum  Tage  seiner  Auslieferung  einschlieglich,
Preußischer  Seits  für  den  Tag  drei  Groschen  Preußisch  Kourant,  für  ein  Perd
aber  taglich  sechs  Pfund  Hafer,  acht  Pfund  Heu  und  drei  Pfund  Stroh,  Berliner
  Gewicht,  den  Centner  zu  ll#  Pfund,  gut  gethan;  und  Danischer  Seits
für  den  Tag  Sechszehn  Reichsbank-Schilling  Silbermünze  oder  5  Lübsch-Schilling,
  für  ein  Kürassierpferd  sieben  Sechszehntel  Scheffel  Hafer,  neun
Pfund  Heu  und  sechs  Pfund  Stroh,  für  ein  Lanzenier-,  Dragoner=  und  Husarenpferd
  aber  täglich  sieben  Sechszehntel  Scheffel  Hafer,  sieben  Pfund  Hen
und  sechs  Pfund  Stroh,  Oanisch  Maaß  und  Gewicht,  gut  gethan.  Die  Berechnung
  der  Futterkosten  Feschieht  nach  den  Marktpreisen  des  Orts  oder  der  nächsten
St#adt,  wo  die  Arrerirung  geschehen  ist,  und  die  Bezahlung  erfolgt,  ohne  die
gerinsste  Schwierigkeit,  gleich  bei  der  Auslieferung.

Wenn  auf  die  auszuliefernden  Dejertemrs  nach  ihrer  zum  Zweck  der  Auslieferung
  erfolgten  Verhaftung  wegen  Krankheit  höhere  Verpflegungskosten
haben  verwendet  werden  müssen,  so  werden  diese  ebenfalls  bei  der  Auslieferung,
jedboch  auf  den  Grund  einer  mitzutheilenden  besondern  Berechnung,  erstattet.

&.  10.

Außer  diesen  Kosten  und  der  im  nachfolgenden  Artikel  I  I.  bemerkten

Belohnung,  kann  ein  mehreres  unter  irgend  einem  Vorwand,  wenn  auch  gleich
5  2  der