128 Zweiter Abschnitt. (Art. 73.)
bei welchem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und
in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei welchem der Aussteller
zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt
hat.
§ 840. Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:
1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen
Inhalt der Urkunde und Alles anzugeben, was zur vollständigen
Erkenubarkeit derselben erforderlich ist;
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu
machen, von welchen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren
zu beantragen;
3. sich zur eidlichen Versicherung der Wahrheit seiner Angaben zu
erbieten.
8 841. In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern,
spätestens im Aufgebotstermine seine Rechte bei dem Gerichte anzumelden
und die Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, daß die
Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen werde.
§ 842. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch
Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokale der Börse, wenn eine
solche am Sitze des Aufgebotsgerichts besteht, sowie durch dreimalige
Einrückung in die im § 187 Abs. 2 bezeichneten Blätter.
Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere
Blätter und zu mehreren Malen erfolge.
8 846. Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben,
welche zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den Deutschen
Reichsanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen
der §§ 843—845 nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen,
daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind.
8 847. Zwischen dem Tage, an welchem die erste Einrückung des
Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine
muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
§ 848. In dem Ausschlußurteil ist die Urkunde für kraftlos zu
erklären.
Das Ausschlußurteil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den
Deutschen Reichsauzeiger bekannt zu machen.
In gleicher Weise hat nach eingetretener Rechtskraft die Bekanntmachung
des auf die Anfechtungsklage ergangenen Urteils, soweit dadurch
die Kraftloserklärung aufgehoben wird, zu erfolgen.
§ 850. Derzenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, ist dem
durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der
Urkunde geltend zu machen.