Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

28  Erstes  Buch.  Allgemeine  Lehren.  86

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grifflicher  Allgemeinheit  zu  erfassen  sucht.  Das  Recht  selbst  kann  nur  positives
  Recht  sein;  dagegen  sind  die  Wege  wissenschaftlicher  Erkenntnis  des
Rechts  jederzeit  verschieden  gewesen.

$  6.  Die  Völkerrechtswissenschaft.')  I.  Nach  dem  im  vorigen  Paragraphen
  Gesagten  kann  als  Völkerrecht  nur  der  Komplex  von  positiven,
aus  anerkannten  internationalen  Rechtsquellen  fließenden  Rechtssätzen
  bezeichnet  werden,  weil  nur  diesen  die  oben  betonte  objektive  Bestimmtheit,
  Ausschließlichkeit  und  formelle  Autorität  zukommt.  Damit  ist
aber  auch  für  die  wissenschaftliche  Behandlung  des  Völkerrechts  die  durchgreifende
  Forderung  gegeben,  in  dem  positiven  Recht  das  spezifische  Objekt
wissenschaftlicher  Erkenntnis  anzuerkennen  und  dieser  Erkenntnis  die  dem
Objekt  entsprechende  Methode  zu  Grunde  zu  legen.  Es  ist  klar,  daß  eine
Völkerrechtswissenschaft  in  diesem  Sinne  erst  entstehen  konnte,  als  die
internationalen  Lebensverhältnisse  in  Gewohnheiten  und  Verträgen  eine  positive
  Regelung  durch  die  Organe  des  internationalen  Rechtsbewußtseins  gefunden
  hatten  und  die  Ergebnisse  rechtsbildender  Wirksamkeit  der  Staaten
(in  Sammlungen  von  Staatsverträgen  und  sonstigen  für  das  äußere  Leben  der
Staaten  maßgebenden  Akten  der  Völkerrechtssubjekte)  zugänglich  gemacht
waren.  Dieser  Zustand  der  Quellen  des  Völkerrechts  gehört  indessen  erst
der  neueren  Zeit  an.  Dagegen  war  das  wissenschaftliche  Bedürfnis  nach  Erkenntnis
  von  Grundsätzen  des  internationalen  Lebens  schon  in  den  voraufgehenden
  Epochen  erwacht;  auch  riefen  vielfach  geschichtliche  Vorgänge  die
Kritik  der  Besten  ihrer  Zeit,  die  den  Mangel  einer  internationalen  Rechtsordnung
  empfanden,  hervor.  Wissenschaftliches  Interesse  und  praktisches  Bedürfnis
  wirkten  zusammen  und  förderten  eine  Literatur  zu  Tage,  deren  Anspruch
  auf  Anerkennung  ihrer  wissenschaftlichen  Ergebnisse  im  praktischen
Staatsleben  gegenüber  dem  aktuellen  Zustande  des  internationalen  Lebens
umso  begreiflicher  ist,  als  er  in  den  herrschenden  Anschauungen  über  das
Wesen  und  die  Erkenntnis  des  Rechts  überhaupt  eine  Stütze  fand.  Der  Zustand
  des  positiven  Rechts  hatte  die  wissenschaftliche  Erkenntnis  auf  das
Gebiet  der  philosophischen  Spekulation  gedrängt,  und  so  erklärt  sich  die  vorwiegende
  Neigung  der  Wissenschaft,  von  sich  aus  das  Recht  zu  schaffen  und
die  Ergebnisse  einer  logischen  Entwicklungsreihe  von  Gedanken  über  das
Recht  als  das  Recht  auszugeben.

II.  Die  Entwicklung  der  Völkerrechtswissenschaft?)  steht  von  ihren

1)  Kaltenborn,  Die  Vorläufer  des  Hugo  Grotius  (1848):  Derselbe,  Kritik  des
Völkerrechts  8.  1Sff.;  v.  Bulmerineg,  Die  Systematik  des  Völkerrechts  (1958);  Gareis
$  11;  Rivier  HH  I,  337ff.;  F.  v.  Martens  I,  $$  34ff.;  Nys,  Le  droit  de  la  gucrre  et  les
precurseurs  de  Grotius  (1852);  Derselbe,  Notes  pour  servir  &  l’histoire....  du  droit  intern.
en  Angleterre  (1559);  Derselbe,  Les  origines  du  dr.  intern.  (1894);  Derselbe,  Le  droit
intern.  I,  213sq.;  Walker,  History  I,  203sq.;  Les  fondateurs  du  droit  international,  leurs
veuvres,  leurs  doctrines.  Avec  une  introduction  de  A.  Pillet  (1904);  Wheaton,  Histoire
des  progr&s  du  dr.  des  gens  en  Europe  (1841);  Oppenheim  I,  8$  528g.

2)  Vgl.  v.  Kaltenborn,  Kritik  des  Völkerrechts  8.  18  ff.;  v.  Bulmerincq,  Die
Systematik  des  Völkerrechts  von  Hugo  Grotius  bis  auf  die  Gegenwart  (1558);  F.  v.  Martens
IS  ı5lff.;  Rivier,  HH  IS.  395  ff.;  Lehrb.  8.  43  ff.;  Prineipes  I  p.  7  sq.;  CalvoI  tin