28 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 86
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grifflicher Allgemeinheit zu erfassen sucht. Das Recht selbst kann nur positives
Recht sein; dagegen sind die Wege wissenschaftlicher Erkenntnis des
Rechts jederzeit verschieden gewesen.
$ 6. Die Völkerrechtswissenschaft.') I. Nach dem im vorigen Paragraphen
Gesagten kann als Völkerrecht nur der Komplex von positiven,
aus anerkannten internationalen Rechtsquellen fließenden Rechtssätzen
bezeichnet werden, weil nur diesen die oben betonte objektive Bestimmtheit,
Ausschließlichkeit und formelle Autorität zukommt. Damit ist
aber auch für die wissenschaftliche Behandlung des Völkerrechts die durchgreifende
Forderung gegeben, in dem positiven Recht das spezifische Objekt
wissenschaftlicher Erkenntnis anzuerkennen und dieser Erkenntnis die dem
Objekt entsprechende Methode zu Grunde zu legen. Es ist klar, daß eine
Völkerrechtswissenschaft in diesem Sinne erst entstehen konnte, als die
internationalen Lebensverhältnisse in Gewohnheiten und Verträgen eine positive
Regelung durch die Organe des internationalen Rechtsbewußtseins gefunden
hatten und die Ergebnisse rechtsbildender Wirksamkeit der Staaten
(in Sammlungen von Staatsverträgen und sonstigen für das äußere Leben der
Staaten maßgebenden Akten der Völkerrechtssubjekte) zugänglich gemacht
waren. Dieser Zustand der Quellen des Völkerrechts gehört indessen erst
der neueren Zeit an. Dagegen war das wissenschaftliche Bedürfnis nach Erkenntnis
von Grundsätzen des internationalen Lebens schon in den voraufgehenden
Epochen erwacht; auch riefen vielfach geschichtliche Vorgänge die
Kritik der Besten ihrer Zeit, die den Mangel einer internationalen Rechtsordnung
empfanden, hervor. Wissenschaftliches Interesse und praktisches Bedürfnis
wirkten zusammen und förderten eine Literatur zu Tage, deren Anspruch
auf Anerkennung ihrer wissenschaftlichen Ergebnisse im praktischen
Staatsleben gegenüber dem aktuellen Zustande des internationalen Lebens
umso begreiflicher ist, als er in den herrschenden Anschauungen über das
Wesen und die Erkenntnis des Rechts überhaupt eine Stütze fand. Der Zustand
des positiven Rechts hatte die wissenschaftliche Erkenntnis auf das
Gebiet der philosophischen Spekulation gedrängt, und so erklärt sich die vorwiegende
Neigung der Wissenschaft, von sich aus das Recht zu schaffen und
die Ergebnisse einer logischen Entwicklungsreihe von Gedanken über das
Recht als das Recht auszugeben.
II. Die Entwicklung der Völkerrechtswissenschaft?) steht von ihren
1) Kaltenborn, Die Vorläufer des Hugo Grotius (1848): Derselbe, Kritik des
Völkerrechts 8. 1Sff.; v. Bulmerineg, Die Systematik des Völkerrechts (1958); Gareis
$ 11; Rivier HH I, 337ff.; F. v. Martens I, $$ 34ff.; Nys, Le droit de la gucrre et les
precurseurs de Grotius (1852); Derselbe, Notes pour servir & l’histoire.... du droit intern.
en Angleterre (1559); Derselbe, Les origines du dr. intern. (1894); Derselbe, Le droit
intern. I, 213sq.; Walker, History I, 203sq.; Les fondateurs du droit international, leurs
veuvres, leurs doctrines. Avec une introduction de A. Pillet (1904); Wheaton, Histoire
des progr&s du dr. des gens en Europe (1841); Oppenheim I, 8$ 528g.
2) Vgl. v. Kaltenborn, Kritik des Völkerrechts 8. 18 ff.; v. Bulmerincq, Die
Systematik des Völkerrechts von Hugo Grotius bis auf die Gegenwart (1558); F. v. Martens
IS ı5lff.; Rivier, HH IS. 395 ff.; Lehrb. 8. 43 ff.; Prineipes I p. 7 sq.; CalvoI tin