Contents : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

39  Die  Volksschule.

eine  Maximalzahl  von  Volksschülern  festgestellt,  bei  deren  Ueberschreitung
ein  weiterer  Lelirer  bestellt  werden  muss;  die  Lehrer  sind  systematisch
und  theoretisch  für  ihren  Beruf  gebildet;  der  Unterricht  der  Knaben  und
der  Mädchen  ist  getrennt;  es  finden  Abtbeilungen  nach  dem  Alter  und
nachı  den  Kenntnissen  der  Schüler  statt,  welche  abgesonderten  Unterricht
erhalten;  der  Unterricht  im  Sommer  ist  der  Zeit  nach  ein  weit  beschränkterer,
  als  der  während  des  Winters  ertheilte;  das  schulpflichtige  Alter  der
Kinder  ist  etwa  vom  7.  bis  zum  14.  Jahre;  es  ist  durch  regelmässige  Aufsicht
  einer  Ortsschulbehörde  und  höherer  Inspectoren  für  die  pflichtmässige
Erfüllung  des  vorgeschriebenen  Schulplanes  gesorgt,  und  es  wird  das
Interesse  und  die  Intelligenz  den  Lehrer  durch  Vereine,  Preisaufgaben,
Bücherumlauf  und  dergleichen  zu  erhalten  und  selbst  zu  erlöhen  gesucht.


Dass  in  einer  solchen  Schule  diejenigen  Anfangskenntnisse,  also  Lesen,
Schreiben  und  Rechnen,  wenigstens  leidlich  beigebracht  werden  können,  ist
einleuchtend  und  auch  durch  die  Erfahrung  erwiesen.  Ebenso  wird  in  der
Kenntniss  der  Religion,  sei  es  nun  durch  den  Ortsgeistlichen  sei  es  durch
den  Lehrer,  ein  der  Fassungskraft  von  Kindern  entsprechender  Anfang
gemacht  werden,  und  zwar  um  so  leichter  als  die  zur  Erwerbung  der
eben  erwähnten  weltlichen  Kenntnisse  auch  Lesebücher  von  religiösem
Inhalte  benützt  werden  mögen.  Endlich  kann  auch  noch  der  allgemeinste
Begriff  von  Erdkunde  und  vaterländischer  Geschichte  beigebracht  werden.  —
Weiteres  zu  erwarten  wäre  im  Durchschnitte  eine  Selbsttäuschung.  Dazu
reicht  weder  die  Zeit  des  Unterrichtes,  welche  einem  jeden  Schüler  zugewendet
  werden  kann,  noch  im  Zweifel  die  Befähigung  und  die  körperliche,
sowie  die  geistige  Kraft  des  Lehrer..  Es  mag  sein,  dass  durch  ein  besonders
  thätiges  Eingreifen  des  Ortsgeistlichen,  welche  sich  nicht  auf  den
Religionsunterricht  beschränkt  oder  diesen  wenigstens  ergiebig  auszunützen
weiss,  ferner  durch  eine  besonders  befähigte  Persönlichkeit  des  Lehrers  da
oder  dort,  namentlich  in  Städten,  etwas  weiteres  in  Naturkunde,  Geschichte
und  dergleichen  erreicht  wird;  es  sind  dies  aber  nur  Ausnahmsfälle,  auf
welche  bei  der  Beurtheilung  des  ganzen  Verhältnisses  vom  staatlichen
Standpunkte  aus  nicht  gerechnet  werden  kann.  Dabei  ist  nicht  zu  übersehen,
  dass  ein  solcher  knapper  Schulunterricht  in  der  häuslichen  geistigen
Atmosphäre  der  Kinder  nur  sehr  selten  und  in  beschränktem  Maasse  weiter
ausgebildet  wird,  die  doch  auch  wieder  nur  als  Ausnahme  auftretenden
Fälle  abgerechnet,  in  welchen  besser  stehende  Eltern  ihren  Kindern  noch
einigen  Privatunterricht  geben  zu  lassen  vermögen.  Weitere  Forderungen
an  die  gegenwärtige  Volksschule  mag  ein  idealisirender  Eifer  für  die  Sache
stellen;  allein  in  der  Wirklichkeit  wird  davon  wenig  zu  erreichen  sein.
Muss  man  sich  doch  zufrieden  stellen,  wenn  nur  die  eben  bezeichneten