Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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(No.  649.)  Allerbdchste-  Kabineksorder  vem##ke#  -J##  1321.,  das  Ressork-  Verhältnit
der  Regierungen  zur  Hauptoerwaltung  der  Staatsschulden  betreffend.

D.  durch  Meine  Verordnung-vom.-  IV4en#-Jannar-  1820.  ein  Theil  der  bisherigen
  Amtswirksamkeit  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Schsbeh  auf
die  Hauptverwallung  der  Staatsschulden  übergegangen  ist;  so  ist  es.  alch  Meiner
  Absicht  gemäß,  daß  die  Regierungen  in  allen  Angeiegenhelten,  in  welchen
sie  mit  der  Hauptverwaltung  der  Sraatsschulden  in  Schriftwechsel  gesetzt  werden,
  dieselbe  als  eine  ibnen  vorgesetzte  Behe#rde  anzuerkennen,  mithin  von  ihr
Verfügungen  anzunehmen  und  an  sie  zu  berichten  haben.  Ein  anderes  Verhältniß,
  durch  welches  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  zu  Requisilionen

  und,  wenn  diese  nicht  befolgt  würden,  zu  Reklamationen  an  dle  betreffenden
  Ministerien  sich  genöthigt  sähe,  würde  nur  eine  unnöthige  Vervielfältigung
  der  Schreiberei  und  große  Verzögerung  der  Geschäfte  zur  Folge  haben.
Um  jeden  Zweifel  hierüber  zur  erledigen,  setze  Ich  solches  hierdurch  besonders
fest,  und  überlasse  Ihnen  die  weitere  Bekanntmachung.

Berli  den  oten  Juni,  1821.

 

Friedrich  Wilhelm.

An

den  Staatskanzler  Herrn  Fürsten  von  Hardenberg.