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(No. 649.) Allerbdchste- Kabineksorder vem##ke# -J## 1321., das Ressork- Verhältnit
der Regierungen zur Hauptoerwaltung der Staatsschulden betreffend.
D. durch Meine Verordnung-vom.- IV4en#-Jannar- 1820. ein Theil der bisherigen
Amtswirksamkeit der Ministerien der Finanzen und des Schsbeh auf
die Hauptverwallung der Staatsschulden übergegangen ist; so ist es. alch Meiner
Absicht gemäß, daß die Regierungen in allen Angeiegenhelten, in welchen
sie mit der Hauptverwaltung der Sraatsschulden in Schriftwechsel gesetzt werden,
dieselbe als eine ibnen vorgesetzte Behe#rde anzuerkennen, mithin von ihr
Verfügungen anzunehmen und an sie zu berichten haben. Ein anderes Verhältniß,
durch welches die Hauptverwaltung der Staatsschulden zu Requisilionen
und, wenn diese nicht befolgt würden, zu Reklamationen an dle betreffenden
Ministerien sich genöthigt sähe, würde nur eine unnöthige Vervielfältigung
der Schreiberei und große Verzögerung der Geschäfte zur Folge haben.
Um jeden Zweifel hierüber zur erledigen, setze Ich solches hierdurch besonders
fest, und überlasse Ihnen die weitere Bekanntmachung.
Berli den oten Juni, 1821.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Herrn Fürsten von Hardenberg.