K. 23. Es ist ohne Beweisfuͤhrung anzunehmen, daß jode Gemein
beirsauseinandersetzung zum Besten der Landkultur gereiche und ausfährbat sey.
Nur dann, wenn behauptet wird, daß einer bisher gemeinschaftlichen Gefahr
der Versandung oder der Beschäbigung der Substanz durch Naturkräfte nach
der Theilung einzelne Theilnehmer allein ausgesetzt werden, ist der Beweis
des Gegentheils zuläßig, welchen der Behauptende führen muß.
h. 24. Es bedarf auch in dem Falle, wenn ein Mitglied einer Stadt-
oder Dorfgemeine auf Auseinandersetzung mit den uͤbrigen antraͤgt, des Be-
weises nicht, daß die Theilung zum Vortheil saͤmmtlicher Theilnehmer gesche-
hen koͤnne: es genuͤgt vielmehr, daß die uͤbrigen, wie ohne besondern Nach-
weis anzunehmen ist, vollständig entschädigt werden könmen.
§. 25. Unter dieser Voraussetzung ist die Gemeinheitscheilung auch
dann zuläßig, wenn die Provokaten die Gemeinheit unter sich aufzuheben nicht
im Stande sind.
uueeion . 20. Die Befugnist, auf Gemeinheitstheilung anzutragen, kann
hwenon weder durch Willenserklärungen, noch durch Verträge, noch durch Verjäh--
rung erlöschen.
#. 27. Vetträge und Willenserklärungen, wodurch Gemeinheits-
theilungen ausgeschlossen werden, sind in Rücksicht der Aecker und der damit
in Verbindung stehenden Nutzungen nur auf so lange Zeit verbindlich, als,
nach der bestehenden Fruchtfolge und Schlageintheilung der gemeinschafllich
benutzten Grundstücke, zur zweimaligen Abnutzung aller Schläge erforderlich
ist; in Rücksicht anderer Gegenstände dauert ihre Berbindlichkeit nur Zehen
Jahre. Mit Ablauf dieser Zeitpunkte steht es jedem frei, seine Befugniß
auf Gemeinheitztheilung geltend zu machen.
§. 28. Machen besondere örtliche Verhälknisse längere Fristen nöthig,
so können solche nur unker Genehmigung der Landespolizerbehôrde mu recht-
licher Wirkung, jedoch auch in diesem Falle nur für eine bestimmte Reihe
von Jahren festgesetzt werden.
&. 20. Anuch frühere Judikate können den Ankrag auf Gemeinheiks-
kheilung nicht hindern.
DWenke l §. 3ZO. Bei einer jeden Auseinandersetzung müssen die Betheiligten
rechten. nach ihren Theilnehmungsrechten abgefunden werden.
Sligemetne . 31. Welche Rechte jedem Betheiligten an dem Gegenstande der
gen darüber. Gemeinheir zusteben, und der Umfang dieser Rechte muß, in Ermangelung
rechtsbeständiger Willenserklärungen und rechtskräftiger Erkenntnisse, zunor-
derst nach den statcutarischen Rechken, in deren Ermangelung nach den Pre-
vinzialrechten, und wenn auch diese fehlen, nach den Vorschriften des Allge-
meinen Landrechts, worauf Wir hiermit, jedoch unter Bezichung auf die
nachfolgenden ##., verweisen, beurtheilt werden.
K.