Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Reichs-Gesetzblatt.


Nr. 3.

 

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Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  Ordnung.  S.  5.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  6.

 

(Nr.  2921.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-  Ordnung.  Vom
2.  Februar  1903.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung

für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)  bestimme  ich,

daß  der  §  36  dieser  Ordnung  unter  Ziffer  10  folgende  veränderte  Fassung  erhält:


10.  Der  Wagenbedarf  für  Militärzüge  ist  in  allen  Fällen  bei  der  Verwaltung

  anzumelden,  die  auf  der  Anfangsstation  des  Zuges  den  Betrieb

leitet.  Ihr  liegt  es  ob,  für  die  Deckung  des  Wagenbedarfs  zu  sorgen.

Ist  die  betriebleitende  Verwaltung  nicht  zugleich  die  abfahrende,

so  hat  in  erster  Linie  diese  auf  Anfordern  der  betriebleitenden  Verwaltung

  bei  der  Deckung  des  Wagenbedarfs  für  die  von  ihr  abzufahrenden
  Züge  auszuhelfen.

Berlin  den  2.  Februar  1903.


Der  Reichskanzler.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs-Gesetzbl.  1903.                                                                                                                                 3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Februar  1903.