K. 32. Wenn solchergestalt bei gemeinschaftlichen Huͤtungen die?
Näbere Be-
mmungen.
Theilnehmungsrechte selbst feststehen, dahingegen aber das Maaß und Ver= à) Bel G.-
hältnig der Theilnahme eines jeden einzelnen Interessenten nicht durch. Ur-
kunden, Judikate oder Statuten besiimme ist, so soll dieses Maaß und Ver-
der Theilung vorhergegangenen Zehn Jahren festgestellt werden.
4K. 33. Dieser Besitzstand wird nach der Zahl des Biehes, nach der
Art desselben, und nach den Zeiträumen, mit und in welchen jährlich jeder
Theilnehmer die Hütung ausgeübt hat, dergestalt berechnet, daß dabei der
Durchschnitt aller drei Sätze aus den vorgedachten Zehn Jahren zum Grunde
gelegt wird. Es werden jedoch dabei
a) die Viehzahl verarmter oder durch Unglücksfälle betroffener Mitglieder
bis zu der Mittelzahl erhöhet, die andere seiner Klasse gewöhnlich ge-
halten haben, und bis zu eben dieser Zahl der Wiebstand derjenigen
vermindert, welche denselben darüber hinaus erweitert haben; und
b) Unglücksjahre, in welchen durch Seuchen, Krieg u. s. w. der Viehstand
vermindert worden, übergangen, und dafür die unmittelbar vorherge-
henden früheren Jahre zur Berechnung gezogen.
§. 3XA. Nur dann, wenn entweder der zehnjährige Besitzstand nach
vorstehenden Regeln nicht zuverlässig auszumitteln ist, oder aber von einzelnen
Theilnehmern erwirsen wird, daß sie von ihrem (übrigens feststehenden)
Rechte in den letzten zehn Jahren gar keinen, oder doch einen minderen Ge-
brauch gemacht haben, als wozu sie erweislich durch Urkunden, Indikate
und Statuten befugt waren, soll das Theilnahmeverhältniß nach den Vor-
schriften des Allgemeinen Landrechts Theil I. Titel 22. &. 900. und folg.
berechnek, jedoch alsdann dabei Nachstehendes beobachtet werden.
6. 35. Oas Fucter von Ländereien, welche ausserhalb der Feldmark
des berechtigten Guts belegen sind, ist alsdann mir zu berücksichtigen, wenn
die Ländereien entweder schon bei der Verleihung des Rechts zu dem berech-
tigten Gute gehört haben, oder seit rechtoverjahrter Zeit dabei benutzt worden.
K. 30. Das Fucter von Zehenten wird bei der Durchwinterungs-
Berechnung dann berücksechtigt:
1) wenn der Jebente auf der Feldmark der zur Hütung berechtigten Theil-
nebmer erhoben wird;
2) wenn der Zeheme außerbalb dieser Feldmark entweder seit rechtsver-
lährter Zeit bei dem berechtigten Gute gewesen, und das Stroh davon
zu demselben benutzt worden, oder wenn er von einem Hütungsberech-
tigten erworben worden, der das Futter davon in Berechnung zu brin-
gen befugt war. ·
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bältaig in der Regel nach dem Besttstande in den letzten, der Einleicung e Besto
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