des naͤchsten Wirthschaftsjahres ab. Ist jedoch von dem Tage der Kuͤndigung
bis zu dem Ende des Pachtjahres nicht wenigstens ein Zeitraum von drei Mo-
naten verschwunden, so kann die Aufhebung des Pachtoerhaͤltnisses nicht mit
dem Ende des laufenden, sondern erst des nächstfolgenden Pachtjahres gefor-
dert werden.
§. 163. Bloße persönliche Nießbraucher muͤssen sich der Regel nach
mit der Benutzung der, dem Gute angewiesenen Absindung begnuͤgen.
K. 164. Neue Gemeinheiten, deren Aufhebung die jetzige Ordnung Ein runa
bezweckt (F. 2.), können nur unter der Beschraͤnkung des K. 27. und nur durch „0 1
schriftlichen Vertrag errichtet werden. meluheiten.
#. 105. Gemeinschaftliches Eigenthum, welches nach Verkündung die-
ser Ordnung entsteht, und mit andern besondern Besitzthümern als Zubehör
in Verbindung gesetzt worden, kann, dieses Zusammenhanges ungeachtet, nur
nach den Grundsätzen von Theilung des gemeinschaftlichen Eigenthums aufge-
löset werden.
II. Abschnitt.
Von Einschränkung der Gemeinheiten.
&. 166. Jeder Eigenthümer mit Dienstbarkeiten belasteter Grundstücke, vund Sintab
und jeder Miteigenthuͤmer von Gemeingruͤnden kann begehren, daß die Theil- —
nehmungsrechte der Dienstbarkeils= und Milberechrigien auf ein bestimmtesuseesnen
Maaß festgesetzt werden, und darnach die Benutzung geordnet werde. n.
§. 107. Es kann insonderheit darauf angetragen werden, daß die Art
und die Zahl des BViehes, womit die Hütung ausgeübt werden kann, und die
Zeit, wann die Ausübung statt findet, ausgemittelt und festgesetzt werden.
F. 168. In Rücksicht der Holzungsgerechtigkeiten findet die Bestim-
mung des Maaßes der Theilnahme, mit Berücksichtigung der Vorschriften
des Allgemeinen Landrechts Theil I. Titel 22. . 235. und 230. ebenfalls statt.
§ 160. Regulirungen dieser Art werden von der Gemeinheitsöthei-
lungsbehörde bewirkr, und müssen bei allen neuen Feldeintheilungen von
Amtswegen geschehen.
K. 170. Entstehen dabei Streitigkeiten, so müssen sie von der Ge-
heitstheilungsbehörde eneschieden werden.
FS. I71. Die unter den Eigenthümern vermischter, mit gegenseitigen
Dienstbarkeiten belasteter Ländereien, und unter den Miteigenrhümern von
Gemeingründen bestehenden Einrichtungen wegen Benutzung der ihren gemein-
samen Rechten unterworfenen Grundstücke müssen, wenn auch nur ein Vier-
kheil der Berechtigten (nach dem Werthe der Theilnehmungsrechte berechnet)
darauf