Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

werden. Dieses findet insonderheit in Ruͤcksicht der Dienste Statt, welche 
auf den in einigen Provinzen, wie z. B. in Schlesien vorhandenen Dresch- 
gaͤrtnerstellen haften. Ist aber eine Einigung zwischen dem Belasteten und 
Berechtigten. uͤber die Aufhebung solcher Dienste zu Stande gekommen; so ist 
zur Rechtsbestaͤndigkeit des daruͤber geschlossenen Vertrags weiter nichts erfor- 
derlich, als was uͤberhaupt zu einem Dienstabloͤsungsgeschaͤft in der jetzigen 
Ordnung vorgeschrieben worden. 
#. 3. Dagegen unterliegen gleichfalls die, bei den Stattgehabten Re- 
gulirungen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, nach S#. 16. 17. 
und 40. des Edikts vom 14len September 1811. und der Deklaration vom 
20sten Mai 1810. Art. 38., vorbehaltene Hülfsdienste, der jetzigen Ordnung; 
der Verpflichtete kann jedoch deren Aufhebung erst nach Ablauf des in, jenen 
Gesetzen bestimmten Zeitraums, der Berechtigte aber auch früher verlangen. 
#§&#. Sind bei den, vor dem Jahre 1811. erfolgten Verleihungen 
bäuerlicher Grundstücke zu Eigenthum, Erbpachts= oder Erbzinsrecht, und 
dabei bewirkten Dienstablösungen für immer Dienste von Ackernahrungen vor- 
behalten worden, so kann auch deren Auf#ebung nach Ablauf von Zwolf 
Jahren seit Verkündung der gegenwärtigen Ordnung, verlangt werden. 
K.Dagegen sind Dienste, welche die Natur der öffentlichen Lasten 
haben, oder aus dem Gemeine= oder Kirchenverhältnisse entspringen, keiner 
Aufhebung unterworfen. 
9. 6. Die Aufhebung der Dienste (§. I. 3. und 4.) findet nur auf den 
Antrag der Betheiligten Statt. Sowohl der Berechtigte, als der. Verpflich- 
tete isi dazu befugt; Letzterer jedoch unker der F. 3. gedachten Einschränkung. 
. 7. Trgt auch nur einer der Verpflichteten darauf an, so muß sie 
in Rücksicht seines Interesse erfolgen. Dieseks sindet selbst in Absicht der unge- 
messenen Dienste Statt; es kann aber die Last der übrigen Verpflichteten da- 
durch nicht erschwert werden, der Berechtigte ist vielmehr schuldig den aufge- 
löseren Dienst durch eigene Theilnahme oder sonst zu ersetzen, falls er die 
Aufhebung nicht allgemein machen will. 
&. 8. Spann= und Handdienste, welche, wenn jene nach den Grund- 
sätzen des Edikts vom Laten September 1811. KF. I7. und der Deklaration 
vom 20sten Mai 1810. Mtl. 41. zu Handdiensten berechnet werden, zusam- 
mengenomme 1 jährlich nicht den Belauf von 0 Mannshandragen übersteigen, 
werden, nach den in der Gegend, in den bestimmten Leistungsperioden und 
für die Art der Beschäftigung üblichen Arbeitspreisen, zu Gelde angeschlagen, 
und in Rente vergutet. 
§#. 0Es können jedoch solche Dienste nie höher als zu 8 Groschen 
Brandenburgisch für einen Mannshandcag abgeschätze werden. Auch findet 
diese Abschätzungsart auf unbestimme oder bestii mie Bandienste keine An- 
wendung. Diese sind vielmehr nach den folgeneen . abzuschätzen. 
. 1.
	        
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